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<title>Bundesgerichtshof zur Verg&uuml;tung f&uuml;r die Nutzung von Musik in Tanzschulen </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 098 vom 20.06.14">
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<meta name="LfdNr" content="098">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 214/12">
<meta name="Datum" content="20.06.14">
<meta name="" content="18.06.14">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 98/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zur Verg&uuml;tung f&uuml;r die Nutzung </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> von Musik in Tanzschulen </b></font></div></p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in drei Verfahren mit vom Oberlandesgericht M&uuml;nchen festgesetzten Gesamtvertr&auml;gen &uuml;ber die Verg&uuml;tung f&uuml;r die Nutzung von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht zu befassen. </p>
<p align="justify">Die drei Beklagten sind Vereine, zu deren Mitgliedern zahlreiche Tanzschulen oder Ballettschulen geh&ouml;ren. Diese geben bei Tanzkursen oder im Ballettunterricht auf Tontr&auml;gern aufgenommene Musik wieder. Daf&uuml;r haben sie sowohl an die Gesellschaft f&uuml;r musikalische Auff&uuml;hrungs- und Vervielf&auml;ltigungsrechte (GEMA) als auch an die Kl&auml;gerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), jeweils eine Verg&uuml;tung zu zahlen. Die GEMA erh&auml;lt die Verg&uuml;tung f&uuml;r die Nutzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten und Textdichter. Die Kl&auml;gerin beansprucht die Verg&uuml;tung f&uuml;r die Nutzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tontr&auml;gerhersteller. Zwischen der Kl&auml;gerin und den Beklagten bestanden Gesamtvertr&auml;ge, wonach die Beklagten f&uuml;r die Wiedergabe von Tontr&auml;gern eine Verg&uuml;tung in H&ouml;he eines Zuschlags von 20% auf den einschl&auml;gigen Tarif der GEMA zu zahlen hatten. Danach erhielten die GEMA 5/6 und die Kl&auml;gerin 1/6 der von den Beklagten f&uuml;r die Musiknutzung insgesamt zu zahlenden Verg&uuml;tung. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin hat beim Oberlandesgericht M&uuml;nchen die gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtvertr&auml;ge beantragt. Sie ist der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif sei auf einen 100%-igen Zuschlag zu erh&ouml;hen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien. </p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht M&uuml;nchen, das Gesamtvertr&auml;ge aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach &quot;billigem Ermessen&quot; festzusetzen hat, hat die Verg&uuml;tung in den neuen Gesamtvertr&auml;gen zwischen der Kl&auml;gerin und den Beklagten erh&ouml;ht und einen 30%-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif vorgesehen. </p>
<p align="justify">Dagegen haben die Kl&auml;gerin und in zwei Verfahren auch die Beklagten, die an dem 20%-igen Zuschlag festhalten wollen, die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertr&auml;ge nicht in allen Punkten gebilligt und die Sachen daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht durfte sich f&uuml;r die Frage der Angemessenheit des Zuschlags zwar auch in den vorliegenden F&auml;llen an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Verg&uuml;tungsregelung orientieren. Es hat aber nicht &uuml;berzeugend begr&uuml;ndet, weshalb eine Verg&uuml;tung in H&ouml;he eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspricht. Insbesondere hat es die Erh&ouml;hung der Verg&uuml;tung mit einer in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung aus&uuml;bender K&uuml;nstler bei der &ouml;ffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begr&uuml;ndet, obwohl es selbst davon ausgegangen ist, dass dieser Umstand sich bei der gew&ouml;hnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht ma&szlig;geblich auswirke, weil der Interpret des Musikst&uuml;cks dabei nicht im Vordergrund stehe. Zudem hat das Oberlandesgericht mit unzutreffenden Erw&auml;gungen die Verg&uuml;tungsregelungen f&uuml;r die aus&uuml;benden K&uuml;nstler und Tontr&auml;gerhersteller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielf&auml;ltigung und des H&ouml;rfunks nicht in die Beurteilung einbezogen. </p>
<p align="justify"><b>Urteile vom 18. Juni 2014 - I ZR 214/12, I ZR 215/12 und I ZR 220/12 </b> </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteile vom 27. September 2012 - 6 Sch 13/10 WG, 6 Sch 14/10 WG und 6 Sch 15/10 WG, </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Juni 2014 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>