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<title>Besondere Schuldschwere nach Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes an einer K&uuml;sterin in Braunlage muss neu gepr&uuml;ft werden </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 097 vom 18.06.14">
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<meta name="LfdNr" content="097">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="5. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="5 StR 60/14">
<meta name="Datum" content="18.06.14">
<meta name="" content="18.06.14">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 97/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Besondere Schuldschwere nach Verurteilung </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes an einer </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>K&uuml;sterin in Braunlage muss neu gepr&uuml;ft werden </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Braunschweig hat einen 55-j&auml;hrigen Fr&uuml;hpension&auml;r wegen gef&auml;hrlicher K&ouml;rperverletzung und wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Angeklagte wollte seine getrennt lebende Ehefrau dazu bewegen, wieder mit ihm zusammenzuleben, und sie hierf&uuml;r in einen seiner Hilfe bed&uuml;rftigen Zustand versetzen. Er zerstie&szlig; Tabletten eines hochwirksamen und potentiell lebensgef&auml;hrlichen Neuroleptikums in kleine St&uuml;cke. Das Pulver gab er seiner damals zw&ouml;lfj&auml;hrigen Tochter und t&auml;uschte vor, es handele sich um Zucker. Die Zw&ouml;lfj&auml;hrige glaubte ihrem Vater und mischte dessen Vorgaben folgend das Medikament dem Tee der Mutter bei. Die unbemerkte Aufnahme des Medikaments f&uuml;hrte bei dieser im Oktober und Anfang November 2012 zu schwerwiegenden Ausfallerscheinungen. Der Plan des Angeklagten schlug jedoch fehl. Seine Frau betrieb die Scheidung. Als der Angeklagte das erfuhr, beschloss er, sie zu t&ouml;ten, falls sie nicht zu ihm zur&uuml;ckkehre. Er versteckte seine Vorderschaftrepetierflinte in der Kirche, in der seine Frau als K&uuml;sterin arbeitete. Als die Frau gerade die T&uuml;r zur Sakristei verschloss, trat er von hinten an sie heran und t&ouml;tete sie mit einem Schuss in den Kopf aus der herbeigeholten Waffe. Seine Tochter und sein damals 20-j&auml;hriger Sohn hatten vor der Kirche gewartet. Sie h&ouml;rten den Schuss und eilten in die Kirche. Auf Weisung des Angeklagten halfen sie in traumatisiertem Zustand, Blut und Gewebeteile der get&ouml;teten Mutter zu beseitigen und die Leiche in den Keller zu tragen. W&auml;hrend des Ermittlungsverfahrens beschuldigte der Angeklagte seinen Sohn, f&uuml;r die Vergiftung der Mutter verantwortlich zu sein und sie erschossen zu haben. </p>
<p align="justify">Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten Revision machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten h&auml;tte angenommen werden m&uuml;ssen. Bei deren Feststellung ist eine Aussetzung des Strafrests zur Bew&auml;hrung nach bereits 15 Jahren verb&uuml;&szlig;ter Strafhaft ausgeschlossen. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil insoweit aufgehoben, weil dem Landgericht Wertungsfehler unterlaufen sind. Die Sache bedarf deshalb zur Frage der besonderen Schuldschwere neuer Verhandlung und Entscheidung durch das Landgericht. </p>
<p align="justify">Urteil vom 18.&nbsp;Juni 2014 – 5 StR 60/14 </p>
<p align="justify">LG Braunschweig - Urteil vom 5.&nbsp;August 2013 – 9 Ks 2/13 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Juni 2014 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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