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<title>Verurteilung eines ehemaligen &quot;Big Brother-Kandidaten&quot; wegen besonders schwerer Erpressung zum Nachteil eines Lottomillion&auml;rs rechtskr&auml;ftig</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 096 vom 18.06.14">
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<meta name="LfdNr" content="096">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="5. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="5 StR 199/14">
<meta name="Datum" content="18.06.14">
<meta name="" content="03.06.14">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 96/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verurteilung eines ehemaligen &quot;Big Brother-Kandidaten&quot; wegen besonders schwerer Erpressung zum Nachteil eines Lottomillion&auml;rs rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht G&ouml;ttingen hat einen 31-j&auml;hrigen Kick-Boxer und ehemaligen Teilnehmer der Fernsehshow &quot;Big Brother&quot; wegen besonders schwerer r&auml;uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von f&uuml;nf Jahren und neun Monaten und zur Zahlung von 40.000&nbsp;€ an den Gesch&auml;digten verurteilt. Gegen dessen 30 Jahre alten Gehilfen hat es eine Bew&auml;hrungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verh&auml;ngt. Das Opfer hatte im Juni 2011 rund 1,7 Millionen Euro im Lotto gewonnen. Unter anderem durch Einsatz eines Schreckschussrevolvers bedrohte der &quot;Hauptangeklagte&quot; den Gesch&auml;digten. Der Mitangeklagte unterst&uuml;tzte ihn dabei. Unter dem Eindruck der Drohungen zahlte der Gesch&auml;digte an den &quot;Hauptangeklagten&quot; innerhalb gut eines Monats teils in bar, teils per &Uuml;berweisung insgesamt 425.000&nbsp;€. </p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Wesentlichen als offensichtlich unbegr&uuml;ndet verworfen. Lediglich die gegen den &quot;Hauptangeklagten&quot; getroffene Adh&auml;sionsentscheidung betreffend die Zahlung von 40.000&nbsp;€ hatte keinen Bestand. Insoweit ist insgesamt von einer Entscheidung abgesehen worden. Zivilrechtliche Anspr&uuml;che des Gesch&auml;digten werden durch diese Entscheidung nicht ber&uuml;hrt. Das Urteil des Landgerichts G&ouml;ttingen ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 3.&nbsp;Juni 2014 – 5 StR 199/14 </p>
<p align="justify">Landgericht G&ouml;ttingen – Urteil vom 15. November 2013 – 1 KLs 6/12 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Juni 2014 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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