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<title>Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 095 vom 17.06.14">
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<meta name="LfdNr" content="095">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 281/13">
<meta name="Datum" content="17.06.14">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 95/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Kein Mitverschulden wegen Nichttragens </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> eines Fahrradhelms </b></font></div></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerst&auml;dtischen Stra&szlig;e. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW &ouml;ffnete unmittelbar vor der sich n&auml;hernden Radfahrerin von innen die Fahrert&uuml;r, so dass die Kl&auml;gerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrert&uuml;r fuhr und zu Boden st&uuml;rzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Sch&auml;del-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausma&szlig; das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Kl&auml;gerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Kl&auml;gerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzma&szlig;nahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. </p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Schadensersatzrecht zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms f&uuml;hrt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchsk&uuml;rzung wegen Mitverschuldens. F&uuml;r Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Gesch&auml;digten auch ohne einen Versto&szlig; gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt au&szlig;er acht l&auml;sst, die ein ordentlicher und verst&auml;ndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies w&auml;re hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen w&auml;re. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Kl&auml;gerin noch nicht gegeben. So trugen nach repr&auml;sentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt f&uuml;r Stra&szlig;enwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in F&auml;llen sportlicher Bet&auml;tigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begr&uuml;nden kann, war nicht zu entscheiden. </p>
<p align="justify">Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13 </p>
<p align="justify">LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11 </p>
<p align="justify">OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 17. Juni 2014 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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