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<title>Pressemitteilung 092/2005 des Bundesgerichtshofes</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 92/2005 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten auf folgendes Verfahren hinweisen: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 6. Juli 2005 </b></p>
<p align="justify"><b>IV ZR 63/04 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Hamburg – 324 O 577/02 ./. OLG Hamburg – 9 U 146/03 </b></p>
<p align="justify">Die Parteien, ein Verbraucherschutzverband und ein Versicherungsunternehmen, streiten um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages – einer sog. „Riester-Rente“ -, nach welcher das Versicherungsunternehmen bei einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen K&uuml;ndigung zur Auszahlung des R&uuml;ckkaufswertes der Versicherung vom R&uuml;ckkaufswert noch einen „Abzug“ vornehmen darf, der insbesondere die zum Zeitpunkt der K&uuml;ndigung noch nicht durch die bisher geleisteten Versicherungsbetr&auml;ge getilgten Abschlu&szlig;- und Vertriebskosten umfa&szlig;t. Das Versicherungsunternehmen meint, ein Abzug m&uuml;sse nur unterbleiben, wenn der Versicherungsnehmer das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag &uuml;bertragen lasse, die Verbrauchersch&uuml;tzer vertreten dagegen die Auffassung, dass dies auch dann zu gelten habe, wenn der Versicherungsnehmer der privaten Altersvorsorge den R&uuml;cken kehre. Das Landgericht hat der Klage, es zu unterlassen, die „Abzugs-Bestimmung“ weiter anzuwenden, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der klagende Verbraucherschutzverband sein Unterlassungsbegehren weiter. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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