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<title>Pressemitteilung 091/2005 des Bundesgerichtshofes</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 91/2005 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Produkthaftung f&uuml;r fehlerhafte Grillanz&uuml;nder </font></b></div></p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r die Produkthaftung zust&auml;ndige VI.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &uuml;ber die Voraussetzungen zu entscheiden, nach denen ein Unternehmen nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. </p>
<p align="justify">Die klagende Krankenkasse verlangt Aufwendungsersatz f&uuml;r die Behandlung eines ihrer Mitglieder. Der Gesch&auml;digte wollte einen Holzkohlegrill mit einem fl&uuml;ssigen Grillanz&uuml;nder anz&uuml;nden. Auf der Flasche war angegeben: &quot;Auch zum Nachspr&uuml;hen geeignet und ungef&auml;hrlich&quot;. Gleichwohl explodierte die Grillanz&uuml;nderflasche in seiner Hand. Der Gesch&auml;digte wurde dabei verletzt. Der im Jahre 1996 in einem Gro&szlig;markt gekaufte Grillanz&uuml;nder wurde unter gleichbleibender Bezeichnung bis 1993 von einem anderen Unternehmen und erst danach von der Beklagten vertrieben. </p>
<p align="justify">Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;4 Absatz&nbsp;1 Satz 1 des Produkthaftungsgesetzes haftet der Hersteller f&uuml;r Fehler des von ihm hergestellten Produktes. Dar&uuml;ber hinaus haftet ebenso gem&auml;&szlig; Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;2 dieser Vorschrift als &quot;Quasi-Hersteller&quot; jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskr&auml;ftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Weiterhin haftet gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;4 Absatz 3 des Produkthaftungsgesetzes jeder Lieferant des Produktes, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und er dem Gesch&auml;digten nach Aufforderung nicht binnen eines Monats seinen Vorlieferanten oder den Hersteller benennt. </p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und eine Haftung der Beklagten als Hersteller, als Quasi-Hersteller wie auch als (Zwischen)Lieferant verneint. </p>
<p align="justify">Die dagegen gerichtete Revision hatte Erfolg. F&uuml;r die Haftung als (tats&auml;chlicher) Hersteller kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Hersteller bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes feststellbar war; dieser Gesichtspunkt ist allein f&uuml;r die Lieferantenhaftung von Bedeutung. Hinsichtlich der Haftung als (tats&auml;chlicher) Hersteller waren aber noch weitere Umst&auml;nde kl&auml;rungsbed&uuml;rftig. </p>
<p align="justify">Hinsichtlich der Haftung als Quasi-Hersteller reicht es aus, wenn sich die Beklagte als Hersteller ausgab. Dies kann hier u.a. durch die &Uuml;bernahme von alten Grillanz&uuml;nderbest&auml;nden und die Fortf&uuml;hrung des Produktnamens geschehen sein. Hierf&uuml;r obliegt die Darlegungs- und Beweislast der Kl&auml;gerin; denn sie mu&szlig; die Eigenschaft der Beklagten als Quasi-Hersteller beweisen. Erst wenn die Beklagte geltend macht, das Produkt sei nicht mit ihrem Willen in den Verkehr gelangt, obliegt dieser Beweis der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Kl&auml;gerin hinreichend vorgetragen, so da&szlig; noch Beweis erhoben werden mu&szlig;. Auch aus diesem Grunde hat der VI.&nbsp;Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 4 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) &nbsp;Hersteller&nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskr&auml;ftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. </p>
<p align="justify">(2) ... </p>
<p align="justify">(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, da&szlig; er dem Gesch&auml;digten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbez&uuml;gliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. ... . </p>
<p align="justify">Urteil vom 21. Juni 2005 &nbsp;VI&nbsp;ZR&nbsp;238/03&nbsp; </p>
<p align="justify">LG Darmstadt - 13 O 342/00 - ./. OLG Frankfurt am Main - 12 U 47/02 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Juni 2005 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>