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<title>Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall der Samenspende </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 089 vom 15.05.13">
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<meta name="LfdNr" content="089">
<meta name="Jahr" content="2013">
<meta name="Senat" content="XII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="XII ZR 49/11">
<meta name="Datum" content="15.05.13">
<meta name="" content="15.05.13">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 89/2013 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>biologischen Vater auch im Fall der Samenspende </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage entschieden, ob auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger und die Mutter des Beklagten zu 2 leben jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Der 2008 geborene Beklagte zu 2 ist durch eine von seiner Mutter selbst vorgenommene Insemination mit Samenfl&uuml;ssigkeit des Kl&auml;gers, die dieser ihr in einem Gef&auml;&szlig; &uuml;bergeben hatte, gezeugt worden. Ob der Kl&auml;ger nach der Vorstellung der Beteiligten sp&auml;ter die v&auml;terliche Verantwortung &uuml;bernehmen sollte oder ob von vornherein eine Stiefkind-Adoption durch die Partnerin der Mutter beabsichtigt war, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Eine nach der Geburt abgegebene Anerkennung der Vaterschaft durch den Kl&auml;ger ist wegen unterbliebener Zustimmung der Mutter nicht wirksam geworden. Stattdessen hat der Beklagte zu 1 – mit Zustimmung der Mutter – die Vaterschaft anerkannt. Zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kind (Beklagter zu 2) besteht unstreitig keine sozial-famili&auml;re Beziehung. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger hat als sogenannter biologischer Vater die Vaterschaft des Beklagten zu 1 angefochten. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Beide Beklagten haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. </p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Nach &sect; 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht die Anfechtung der Vaterschaft auch dem Mann zu, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empf&auml;ngniszeit &quot;beigewohnt&quot; zu haben. Der Begriff der Beiwohnung schlie&szlig;t eine Anfechtung der durch eine Samenspende entstandenen Vaterschaft nicht aus. Vielmehr gebieten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine Anwendung der Vorschrift auch bei einer ohne Geschlechtsverkehr m&ouml;glichen leiblichen Vaterschaft des Anfechtenden, wenn der Zeugung des Kindes keine Vereinbarung im Sinne von &sect; 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen ist. Die Anwendung der Vorschrift wird dadurch erforderlich, dass nur so der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Zugang des biologischen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft erm&ouml;glicht wird. Ein in den Gesetzesberatungen verhandelter Ausschluss des Samenspenders von der Anfechtung betrifft nur F&auml;lle der sogenannten konsentierten heterologen Insemination im Sinne von &sect; 1600 Abs. 5 BGB, bei der aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung aller Beteiligten von vornherein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll. Damit ist ein Gleichlauf der Anfechtungsrechte des biologischen Vaters und der rechtlichen Eltern gew&auml;hrleistet. </p>
<p align="justify">Der Wunsch der Mutter, dass auch ihre Lebenspartnerin die Elternstellung erlangen soll, ist nur durch eine Adoption zu erreichen. Dagegen stellt die Anerkennung durch einen anderen Mann, der die Elternstellung nicht anstrebt, einen Missbrauch des Elternrechts dar, welcher durch die gesetzlich vorgesehene Anfechtung des leiblichen Vaters verhindert werden soll. </p>
<p align="justify">Die ma&szlig;gebliche Norm lautet: </p>
<p align="justify"><b>&sect; 1600 BGB Anfechtungsberechtigte </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: </i></p>
<p align="justify"><i>1. der Mann, dessen Vaterschaft nach &sect; 1592 Nr. 1 und 2, &sect; 1593 besteht, </i></p>
<p align="justify"><i>2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes w&auml;hrend der Empf&auml;ngniszeit beigewohnt zu haben, </i></p>
<p align="justify"><i>… </i></p>
<p align="justify"><i>(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-famili&auml;re Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist. </i></p>
<p align="justify"><i>… </i></p>
<p align="justify"><i>(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch k&uuml;nstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen. </i></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 15. Mai 2013 - XII ZR 49/11 </b> </p>
<p align="justify">AG K&ouml;ln – 315 F 226/09 – Urteil vom 11. August 2010 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln – 14 UF 160/10 – Urteil vom 17. Mai 2011 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Mai 2013 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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