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<title>Urteil gegen ehemaliges Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesbank rechtskr&auml;ftig </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 086 vom 10.05.13">
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<meta name="LfdNr" content="086">
<meta name="Jahr" content="2013">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 96/13">
<meta name="Datum" content="10.05.13">
<meta name="" content="02.05.13">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 86/2013 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Urteil gegen ehemaliges Vorstandsmitglied der </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> Bayerischen Landesbank rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht M&uuml;nchen I hat den Angeklagten, ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesbank, wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei F&auml;llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es festgestellt, dass der Angeklagte aus den abgeurteilten Taten 32,5 Mio. Euro erlangt hat und dem Verfall des Erlangten und des Wertersatzes Anspr&uuml;che der Verletzten entgegenstehen. </p>
<p align="justify">Der Angeklagte war als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Ressortzust&auml;ndigkeit &quot;Risikomanagement&quot; f&uuml;r die Verwertung der Anteile der Bayerischen Landesbank an einer Gesellschaft der Formel 1 - Unternehmensgruppe zust&auml;ndig. Im Mai 2005 lie&szlig; sich der Angeklagte von Formel 1 - Chef Ecclestone finanzielle Zuwendungen im Gegenzug f&uuml;r die Einflussnahme auf die Entscheidungsgremien der Bayerischen Landesbank im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile versprechen. Als zust&auml;ndiger Dezernent bestimmte der Angeklagte durch positive Vorlagen und Stellungnahmen die im November 2005 erfolgte Beschlussfassung im Vorstand und Verwaltungsrat der Bayerischen Landesbank ma&szlig;geblich. Insbesondere setzte er eine von Ecclestone geforderte Provision in H&ouml;he von 5 % des Kaufpreises der Anteile - mithin ca. 34,4 Mio. Euro - durch, indem er die Provisionsvereinbarung gegen&uuml;ber dem Vorstand f&auml;lschlicherweise als &quot;deal breaker&quot; darstellte und diese gegen&uuml;ber dem Verwaltungsrat g&auml;nzlich verschwieg. Aufgrund der mit Ecclestone getroffenen Abrede flossen dem Angeklagten in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt 32,5 Mio. Euro zu. Dabei wurden die Zahlungen an den Angeklagten durch Zwischenschaltung von Scheinfirmen sowie einer Stiftung mit Sitz in &Ouml;sterreich verschleiert. Die vereinnahmten Betr&auml;ge gab der Angeklagte in seinen Einkommensteuererkl&auml;rungen f&uuml;r die Jahre 2006 und 2007 nicht an. </p>
<p align="justify">Gegen das Urteil des Landgerichts M&uuml;nchen I hatten zun&auml;chst sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Revisionen wurden mittlerweile zur&uuml;ckgenommen. Damit ist das Urteil rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Beschl&uuml;sse vom 2. Mai 2013 - 1 StR 96/13 </p>
<p align="justify">Landgericht M&uuml;nchen I - Urteil vom 27. Juni 2012 - 5 KLs 406 Js 100098/11 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Mai 2013 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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