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<title>Terminhinweis in Sachen 1 StR 606/14 f&uuml;r den 9. Juni 2015</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 085 vom 18.05.15">
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<meta name="LfdNr" content="085">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 606/14">
<meta name="Datum" content="18.05.15">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 85/2015 </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 9.&nbsp;Juni 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>1 StR 606/14</b> </p>
<p align="justify">Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. </p>
<p align="justify">Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen irakischen Staatsangeh&ouml;rigen, dessen Antrag auf Gew&auml;hrung auf Asyl rechtskr&auml;ftig abgelehnt worden war. Er war vollziehbar ausreisepflichtig. Sein inl&auml;ndischer Aufenthalt wurde aber aufgrund entsprechender Entscheidungen der zust&auml;ndigen Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde zun&auml;chst f&uuml;r einen gewissen Zeitraum geduldet. Sp&auml;ter verf&uuml;gte diese Beh&ouml;rde dann jedoch die Abschiebung und beauftragte die Polizei, diese durch Verbringung zum Frankfurter Flughafen zu vollziehen. </p>
<p align="justify">Den mit der Abschiebung konkret betrauten Polizeibeamten war allerdings das Bestehen einer zum Zeitpunkt der Abschiebung wirksamen Duldung unbekannt. Als diese die Abschiebung vornehmen wollten, drohte der Angeklagte zun&auml;chst mit Selbstmord und versteckte sich anschlie&szlig;end in einer Ger&auml;teh&uuml;tte auf dem Balkon einer Nachbarwohnung. Zur Verst&auml;rkung herbeigerufene Polizeikr&auml;fte sp&uuml;rten den Angeklagten letztlich in diesem Versteck auf. Gegen den polizeilichen Zugriff wehrte er sich mit mehreren wuchtigen Messerstichen gegen einen der eingesetzten Polizisten, bevor er &uuml;berw&auml;ltigt werden konnte. Der Polizeibeamte blieb unverletzt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat eine Rechtfertigung des Angeklagten verneint. Der 1.&nbsp;Strafsenat verhandelt am 9.&nbsp;Juni 2015 &uuml;ber die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil. </p>
<p align="justify">LG Stuttgart - Urteil vom 6.&nbsp;August 2014 - 1 Ks 7 Js 11128/14 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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