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<title>Verhandlungstermin am 8. Mai 2018, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 790/16 (Zur Frage der Wirksamkeit formularm&auml;&szlig;iger Vereinbarungen einer Zinscap-Pr&auml;mie sowie einer Zinssicherungsgeb&uuml;hr) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 081 vom 27.04.18">
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<meta name="LfdNr" content="081">
<meta name="Jahr" content="2018">
<meta name="Senat" content="XI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="XI ZR 790/16">
<meta name="Datum" content="27.04.18">
<meta name="" content="27.04.18">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 81/2018 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 8. Mai 2018, 9.00 Uhr, in Sachen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>XI ZR 790/16 (Zur Frage der Wirksamkeit formularm&auml;&szlig;iger Vereinbarungen einer Zinscap-Pr&auml;mie sowie einer Zinssicherungsgeb&uuml;hr) </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die Unwirksamkeit der nachfolgenden Klauseln geltend, die die beklagte Bank in Vertragsformularen f&uuml;r Darlehen mit einem variablen Zinssatz gegen&uuml;ber ihren Kunden verwendet: </p>
<p align="justify">&quot;Zinscap-Pr&auml;mie: … %Zinssatz p.a. … % variabel* </p>
<p align="justify">*) Bis zum … betr&auml;gt der Zinssatz mindestens … p.a. und h&ouml;chstens … % p.a. Die oben angef&uuml;hrte Zinscap-Pr&auml;mie ist sofort f&auml;llig.&quot; </p>
<p align="justify">sowie </p>
<p align="justify">&quot;Zinssicherungsgeb&uuml;hr: … %Zinssatz p.a. … % variabel* </p>
<p align="justify">*) Bis zum … betr&auml;gt der Zinssatz mindestens … p.a. und h&ouml;chstens … % p.a. Die oben angef&uuml;hrte Zinscap-Pr&auml;mie ist sofort f&auml;llig.&quot; </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist der Ansicht, dass die beanstandeten Klauseln gegen &sect; 307 BGB versto&szlig;en und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung in Vertr&auml;gen mit Verbrauchern zu unterlassen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgeben. Zur Begr&uuml;ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgef&uuml;hrt: </p>
<p align="justify">Bei den Bestimmungen &uuml;ber eine Zinssicherungsgeb&uuml;hr bzw. Zinscap-Pr&auml;mie handele es sich um Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach &sect; 307 BGB unterl&auml;gen. Die Zinssicherungsgeb&uuml;hr sowie die Zinscap-Pr&auml;mie seien kontrollf&auml;hige Preisnebenabreden, weil sie weder eine kontrollfreie Bestimmung &uuml;ber den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch ein Entgelt f&uuml;r eine zus&auml;tzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten enthielten. Nach der ma&szlig;geblichen kundenfeindlichsten Auslegung der streitigen Regelungen erbringe die Beklagte keine echte Neben- oder Zusatzleistung f&uuml;r ihre Kunden, sondern lasse sich auch die Kapital&uuml;berlassung verg&uuml;ten. </p>
<p align="justify">Die der Inhaltskontrolle gem&auml;&szlig; &sect; 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisbestimmung sei bei einem Darlehen der Zins. Zins&auml;hnlich sei ein zus&auml;tzliches Entgelt nur dann, wenn sich das Kreditinstitut die &Uuml;berlassung des Darlehenskapitals laufzeitabh&auml;ngig verg&uuml;ten lasse. Gemessen daran stelle die Klausel keine - kontrollfreie - Preishauptabrede dar. Zwar sei die Zinscap-Pr&auml;mie Teil der Zinskalkulation der Bank, denn sie sichere nicht nur den Kunden gegen h&ouml;here Zinsen ab, sondern auch die Bank, indem sie jedenfalls einen Teil der m&ouml;glichen Verluste kompensiere, wenn der Referenzzinssatz &uuml;ber den vereinbarten H&ouml;chstzinssatz steige. Gegen die Beurteilung der Pr&auml;mie als Entgelt f&uuml;r die M&ouml;glichkeit zur Kapitalnutzung spreche aber deren laufzeitunabh&auml;ngige Ausgestaltung, denn die Beklagte habe keine vertraglichen Regelungen vorgesehen, wonach die Zinssicherungspr&auml;mie bei vorzeitiger Darlehensr&uuml;ckzahlung anteilig zu erstatten sei. </p>
<p align="justify">Die Zinssicherungsgeb&uuml;hr sei auch kein Entgelt f&uuml;r eine echte Sonderleistung der Beklagten. Ausgehend vom Verst&auml;ndnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden zahle der Kunde die Geb&uuml;hr f&uuml;r die Begrenzung des Zinsrisikos nach oben, zu der die Bank weder gesetzlich noch aufgrund einer eigenst&auml;ndigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei. Gleichwohl handele sich nicht allein um ein Entgelt f&uuml;r eine nicht geschuldete Sonderleistung, denn die Zinssicherungsgeb&uuml;hr sei integraler Bestandteil der Zinskalkulation der Bank. Die Geb&uuml;hr diene der Sicherstellung, dass der Kunde insgesamt f&uuml;r die Kapital&uuml;berlassung einen aus Sicht der Bank gewinnbringenden Zins zahle und sei daher insoweit auch f&uuml;r die Kapital&uuml;berlassung geschuldet. </p>
<p align="justify">Dieses Ergebnis stehe nicht im Widerspruch dazu, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klausel als Preishauptabrede kontrollfrei sei, von einer laufzeitunabh&auml;ngigen Ausgestaltung auszugehen sei. Denn bei der Beantwortung dieser Frage komme es nicht darauf an, wie die Geb&uuml;hr tats&auml;chlich einzuordnen sei. Der Durchschnittskunde k&ouml;nne die Klausel dahin verstehen, dass die &quot;Zinssicherungsgeb&uuml;hr&quot; bzw. &quot;Zinscap-Pr&auml;mie&quot; laufzeitunabh&auml;ngig ausgestaltet sei, was f&uuml;r eine Einstufung als Preisnebenabrede ausreichend sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Preisnebenabrede eine echte Sonderleistung zugrunde liege, sei hingegen ma&szlig;geblich, wof&uuml;r die erhobene Geb&uuml;hr tats&auml;chlich gezahlt werde und wie sie im Hinblick darauf rechtlich zu qualifizieren sei. Insoweit sei die Zinssicherungsgeb&uuml;hr laufzeitabh&auml;ngig, weil sie auch Bestandteil der Zinskalkulation sei und damit auch f&uuml;r die &Uuml;berlassung des Kapitals gezahlt werde. </p>
<p align="justify">Die Zinssicherungsgeb&uuml;hr sei unwirksam, weil sie die Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige. Als laufzeitunabh&auml;ngig ausgestaltete Klausel weiche sie von einem wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Regelung des &sect;&nbsp;488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, die mit dem Zins ein laufzeitabh&auml;ngiges Entgelt vorsehe. Daher sei eine unangemessene Benachteiligung indiziert. Gr&uuml;nde, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabw&auml;gung gleichwohl als angemessen erscheinen lie&szlig;en, habe die Beklagte weder dargetan noch seien sie sonst ersichtlich. </p>
<p align="justify">Die Klausel versto&szlig;e auch gegen das Transparenzgebot (&sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Kunde werde &uuml;ber die wirtschaftlichen Belastungen durch die Vereinbarung der Zinssicherungsgeb&uuml;hr nicht hinreichend aufgekl&auml;rt, weil er nicht erkennen k&ouml;nne, dass bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages keine anteilige Erstattung erfolge. </p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG D&uuml;sseldorf – Urteil vom 24. Februar 2016 – 12 O 210/15 </p>
<p align="justify">OLG D&uuml;sseldorf – Urteil vom 1. Dezember 2016 – I-6 U 56/16 </p>
<p align="justify"><b>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 307 BGB </b></p>
<p align="justify">Inhaltskontrolle </p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&auml;ndlich ist. </p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung </p>
<p align="justify">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder </p>
<p align="justify">2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr&auml;nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef&auml;hrdet ist. </p>
<p align="justify">(3) Die Abs&auml;tze 1 und 2 sowie die &sect;&sect; 308 und 309 gelten nur f&uuml;r Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg&auml;nzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen k&ouml;n-nen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 488 BGB </b></p>
<p align="justify">Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag </p>
<p align="justify">(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten H&ouml;he zur Verf&uuml;gung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei F&auml;lligkeit das zur Verf&uuml;gung gestellte Darlehen zur&uuml;ckzuzahlen. </p>
<p align="justify">(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zur&uuml;ckzuzahlen ist, bei der R&uuml;ckzahlung zu entrichten. </p>
<p align="justify">(3) Ist f&uuml;r die R&uuml;ckzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so h&auml;ngt die F&auml;lligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer k&uuml;ndigt. Die K&uuml;ndigungsfrist betr&auml;gt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne K&uuml;ndigung zur R&uuml;ckzahlung berechtigt. </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. April 2018 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>