You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

45 lines
6.0 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 081 vom 08.05.15">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="081">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="V. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="V ZR 178/14">
<meta name="Datum" content="08.05.15">
<meta name="" content="08.05.15">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 81/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Zweckwidrige Nutzung einer </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> Teileigentumseinheit als Wohnung </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Unterlassungsanspr&uuml;che der Wohnungseigent&uuml;mer untereinander wegen einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums als verj&auml;hrt oder als verwirkt anzusehen sind. </p>
<p align="justify">Die Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren bilden eine Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft. Dem Beklagten geh&ouml;ren die Einheiten Nr. 1 im Souterrain und Nr. 2 im Erdgeschoss. Der Kl&auml;gerin steht seit dem Jahr 2007 das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 im Ober- und Dachgeschoss zu. Die Einheit Nr. 1 ist in der Teilungserkl&auml;rung ausgewiesen als &quot;R&auml;umlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyr&auml;umen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum&quot;. Der Beklagte vermietet diese als Wohnraum und hat nach dem Jahr 2007 zwei Neuvermietungen vorgenommen. Die Kl&auml;gerin will erreichen, dass es der Beklagte unterlassen muss, die Einheit Nr. 1 als Wohnraum zu nutzen oder nutzen zu lassen. Dieser beruft sich auf die Verj&auml;hrung und Verwirkung des Anspruchs. Die Souterrainr&auml;ume w&uuml;rden bereits seit 1980 als Wohnraum genutzt, zun&auml;chst durch ihn selbst und seit dem Jahr 1986 durch Mieter. Die Voreigent&uuml;mer der Kl&auml;gerin seien hiermit einverstanden gewesen. Weil die Nutzung als Wohnraum bei der ersten Beanstandung durch die Kl&auml;gerin im Jahr 2008 seit 28 Jahren angedauert habe, habe er auf die dauerhafte Erzielung der Mieteinnahmen vertrauen d&uuml;rfen. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem&auml;&szlig; zur Unterlassung verurteilt. Das Landgericht hat seine Berufung zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wohnungseigentumsrecht zust&auml;ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung der Vorinstanz best&auml;tigt und sich dabei von folgenden &Uuml;berlegungen leiten lassen: </p>
<p align="justify">Im Ausgangspunkt ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben, weil die Nutzung von Hobbyr&auml;umen zu nicht nur vor&uuml;bergehenden Wohnzwecken jedenfalls dann nicht gestattet ist, wenn sie - wie hier - die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergr&ouml;&szlig;ert. Der Anspruch ist nicht verj&auml;hrt. Solange die Nutzung anh&auml;lt, tritt die Verj&auml;hrung nicht ein, weil der Schwerpunkt der St&ouml;rung nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung, sondern auch darin liegt, dass diese aufrechterhalten wird. Dabei ist unerheblich, ob die zweckwidrige Nutzung durch den Sondereigent&uuml;mer selbst oder durch dessen Mieter erfolgt. </p>
<p align="justify">Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand der unzul&auml;ssigen Rechtsaus&uuml;bung im Sinne von &sect; 242 BGB* in Gestalt der sogenannten Verwirkung entgegen. Voraussetzung hierf&uuml;r ist unter anderem eine ununterbrochene, dauerhafte Einwirkung. An einer solchen fehlt es jedenfalls deshalb, weil noch in j&uuml;ngster Zeit zwei Neuvermietungen stattgefunden haben. Eine solche Neuvermietung stellt in der Regel aus Sicht aller Beteiligten eine Z&auml;sur und damit eine neue St&ouml;rung im Sinne von &sect; 1004 BGB**, &sect;&nbsp;15 Abs. 3 WEG*** dar. Der vermietende Wohnungseigent&uuml;mer setzt eine neue Willensentscheidung hinsichtlich einer zweckwidrigen Nutzung um. Die &uuml;brigen Wohnungseigent&uuml;mer haben Anlass, f&uuml;r die Zukunft eine der Teilungserkl&auml;rung entsprechende Nutzung einzufordern, auch wenn sie hiervon zuvor – etwa aus R&uuml;cksicht auf das bestehende Mietverh&auml;ltnis – Abstand genommen haben. </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben </b></p>
<p align="justify">Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit R&uuml;cksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. </p>
<p align="justify"><b>**&sect; 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch </b></p>
<p align="justify">(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr&auml;chtigt, so kann der Eigent&uuml;mer von dem St&ouml;rer die Beseitigung der Beeintr&auml;chtigung verlangen. 2Sind weitere Beeintr&auml;chtigungen zu besorgen, so kann der Eigent&uuml;mer auf Unterlassung klagen. </p>
<p align="justify">(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigent&uuml;mer zur Duldung verpflichtet ist. </p>
<p align="justify"><b>***&sect; 15 WEG Gebrauchsregelung </b></p>
<p align="justify"> (3) Jeder Wohnungseigent&uuml;mer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Geb&auml;udeteile (…) verlangen, der (…) den Vereinbarungen (…) entspricht. </p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14 </b></p>
<p align="justify">AG Wiesbaden – Urteil vom 7. Dezember 2012 – 92 C 7239/10-81 </p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main – Urteil vom 25. Juni 2014 – 2-13 S 18/13 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 8. Mai 2015 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>