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<title>Anspr&uuml;che des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 079 vom 06.05.15">
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<meta name="LfdNr" content="079">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 161/14">
<meta name="Datum" content="06.05.15">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 79/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Anspr&uuml;che des Mieters wegen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Legionellen im Trinkwasser </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 161/14 </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit Anspr&uuml;chen des Mieters gegen den Vermieter befasst, die darauf gest&uuml;tzt werden, dass der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung erkrankt sei. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin begehrt - als Alleinerbin ihres w&auml;hrend des Rechtsstreits verstorbenen Vaters – Schadensersatz und Schmerzensgeld in H&ouml;he von 23.415,84 € nebst Zinsen. Der Vater der Kl&auml;gerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentz&uuml;ndung. Das zust&auml;ndige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters der Kl&auml;gerin und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Kl&auml;gerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelm&auml;&szlig;igen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und f&uuml;hrt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zur&uuml;ck. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl&auml;gerin hatte keinen Erfolg. Die vom Senat zugelassene Revision f&uuml;hrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zur&uuml;ckverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. </p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Mietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine - vom Landgericht unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch f&uuml;r die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in &sect; 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt. Gleichwohl konnte das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zur&uuml;ckf&uuml;hren, auf einer l&uuml;ckenhaften Beweisw&uuml;rdigung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Ma&szlig;stab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat. </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">AG Charlottenburg - Urteil vom 9. August 2013 - 207 C 135/11 </p>
<p align="justify">LG Berlin - Urteil vom 12. Mai 2014 - 18 S 327/13 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. Mai 2015 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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