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<title>Bundesgerichtshof zu Markenparf&uuml;mimitaten</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 077 vom 05.05.11">
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<meta name="LfdNr" content="077">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 157/09">
<meta name="Datum" content="05.05.11">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 77/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zu Markenparf&uuml;mimitaten </b></font></div></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Handel mit Markenparf&uuml;mimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. </p>
<p align="justify">Die Beklagten bieten im Internet unter der Marke &quot;Creation Lamis&quot; niedrigpreisige Parf&uuml;ms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparf&uuml;ms &auml;hnelt. Dabei hatten sie zun&auml;chst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegen&uuml;bergestellt wurde. Seit mehreren Jahren benutzen sie derartige Bestelllisten aber nicht mehr. Die Kl&auml;gerin, die hochpreisige Parf&uuml;ms bekannter Marken vertreibt, h&auml;lt das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parf&uuml;mimitate f&uuml;r wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien. </p>
<p align="justify">Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen gerichtete Revision der Kl&auml;gerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Das Verbot des &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 UWG richtet sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. F&uuml;r eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung gen&uuml;gt es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Verboten ist vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der - ohne Ber&uuml;cksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umst&auml;nde - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird. </p>
<p align="justify">F&uuml;r die Frage, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, hat das Berufungsgericht allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit im Streitfall verneint. Die zugrunde liegenden Feststellungen hat das Berufungsgericht - so der BGH - rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsurteil enthielt jedoch keine Feststellungen zum Vortrag der Kl&auml;gerin, die Beklagten h&auml;tten sich mit ihren Parf&uuml;mimitaten auch an H&auml;ndler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parf&uuml;mimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt h&auml;tten. Richtet sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reicht es f&uuml;r die Unlauterkeit aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erf&uuml;llt sind. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. Das Berufungsgericht wird auch noch zu pr&uuml;fen haben, ob die Werbung der Beklagten gegen&uuml;ber H&auml;ndlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Kl&auml;gerin darstellt. </p>
<p align="justify">Urteil vom 5.&nbsp;Mai 2011 - I&nbsp;ZR&nbsp;157/09 - Creation Lamis </p>
<p align="justify">Kammergericht, Urteil vom 24.&nbsp;Juli 2009 - 5&nbsp;U&nbsp;48/06 </p>
<p align="justify">LG Berlin, Urteil vom 25.&nbsp;Januar 2006 - 97&nbsp;O&nbsp;2/05 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Mai 2011 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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