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<title>Verurteilung des B&uuml;rgermeisters und des K&auml;mmerers einer Gemeinde wegen Untreue rechtskr&auml;ftig</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 075 vom 04.05.11">
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<meta name="LfdNr" content="075">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 592/10">
<meta name="Datum" content="04.05.11">
<meta name="" content="13.04.11">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 75/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verurteilung des B&uuml;rgermeisters und des K&auml;mmerers einer Gemeinde wegen Untreue rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht M&uuml;nchen II hat den B&uuml;rgermeister einer bayerischen Marktgemeinde wegen Untreue (&sect; 266 StGB) in zwei F&auml;llen zu einer zweij&auml;hrigen Bew&auml;hrungsstrafe und den K&auml;mmerer dieser Gemeinde wegen Untreue in f&uuml;nf F&auml;llen (er hatte in drei F&auml;llen private Aufwendungen &uuml;ber den Gemeindehaushalt abgerechnet und sich dadurch pers&ouml;nlich bereichert) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. </p>
<p align="justify">Um dem Gemeinderat die H&ouml;he der unter &Uuml;berschreitung ihrer satzungsm&auml;&szlig;igen Kompetenzen aufgenommenen Kredite zu verschleiern, verbuchten die Angeklagten im Haushaltsjahr angefallene Ausgaben in das darauf folgende. Mit Einnahmen verfuhren sie umgekehrt. Dem Gemeinderat pr&auml;sentierten die Angeklagten auf diese Weise einen &quot;ordentlichen Haushalt&quot;. F&uuml;r Investitionen seien Kreditaufnahmen &quot;nicht mehr geplant&quot; (Haushalt 2007) bzw. &quot;nicht vorgesehen&quot; (Haushalt 2008). Im Vertrauen auf diese Angaben beschloss der Marktgemeinderat Hoch- und Tiefbauma&szlig;nahmen (u. a. den Bau einer Turnhalle). Um die dadurch bedingten Finanzierungsl&uuml;cken zu decken, nahmen die Angeklagten unter &Uuml;berschreitung ihrer Kompetenzen im Juli 2007 und im M&auml;rz 2008 f&uuml;r die Marktgemeinde weitere Kassenkredite (Art. 73 BayGO) in H&ouml;he von jeweils 2 Mio. Euro auf. Die Mittel aus den Krediten wurden s&auml;mtlich f&uuml;r Aufgaben der Gemeinde verwendet. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die beiden F&auml;lle der Kreditaufnahme jeweils als Untreue (&sect; 266 StGB) gewertet. Der Marktgemeinde sei durch die pflichtwidrige Kreditaufnahme ein Schaden in H&ouml;he der Zinsverpflichtung gegen&uuml;ber der Bank (rund 88.000 € und 92.000 €) entstanden. Dass die Investitionen wegen besonderer Dringlichkeit h&auml;tten durchgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen sei nicht feststellbar, ebenso wenig, dass der Gemeinderat in Kenntnis der tats&auml;chlichen Finanzlage die Investitionen mit Sicherheit beschlossen h&auml;tte. </p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger&uuml;gt wurde, als unbegr&uuml;ndet verworfen. Insbesondere kommt es f&uuml;r die Frage, ob durch den pflichtwidrigen Einsatz von Haushaltsmitteln ein Verm&ouml;gensnachteil im Sinne des &sect;&nbsp;266 StGB entstanden ist, nicht auf das angestrebte oder erhoffte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres an. Mittelbare Vorteile aus der zweckgem&auml;&szlig;en Verwendung der Kreditmittel stellen keinen Verm&ouml;genswert dar, der den bereits eingetreten Nachteil durch die Zinsverpflichtung ausgleichen k&ouml;nnte. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 592/10 </p>
<p align="justify">Landgericht M&uuml;nchen II – Urteil vom 16. Juni 2010 – W5 KLs 65 Js 38937/08 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. Mai 2011 </p>
<p align="justify"><b>&sect; 266 StGB - Untreue </b></p>
<p align="justify">(1) Wer die ihm durch Gesetz, beh&ouml;rdlichen Auftrag oder Rechtsgesch&auml;ft einger&auml;umte Befugnis, &uuml;ber fremdes Verm&ouml;gen zu verf&uuml;gen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, beh&ouml;rdlichen Auftrags, Rechtsgesch&auml;fts oder eines Treueverh&auml;ltnisses obliegende Pflicht, fremde Verm&ouml;gensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Verm&ouml;gensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zuf&uuml;gt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f&uuml;nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. </p>
<p align="justify">(2) … </p>
<p align="justify"><b>Art. 73 BayGO – Kassenkredite </b></p>
<p align="justify">(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten H&ouml;chstbetrag aufnehmen, soweit f&uuml;r die Kasse keine anderen Mittel zur Verf&uuml;gung stehen. </p>
<p align="justify">(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte H&ouml;chstbetrag soll f&uuml;r die Haushaltswirtschaft ein F&uuml;nftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungst&auml;tigkeit beziehungsweise ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und f&uuml;r den Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Ertr&auml;ge nicht &uuml;bersteigen. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>