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<title>Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose &Uuml;berlassung von Hilfsmitteln </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 073 vom 04.05.11">
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<meta name="LfdNr" content="073">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 10/10">
<meta name="Datum" content="04.05.11">
<meta name="" content="04.05.11">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 73/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Zum Anspruch des Handelsvertreters auf </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>kostenlose &Uuml;berlassung von Hilfsmitteln </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei F&auml;llen &uuml;ber die Frage entschieden, in welchem Umfang Handelsvertreter gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose &Uuml;berlassung von Hilfsmitteln haben. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger waren Unter-Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits Finanzprodukte vertreibt. Die Beklagte bietet ihren Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsma&szlig;nahmen an. Zur Unterst&uuml;tzung ihrer Vermittlungst&auml;tigkeit k&ouml;nnen die Handelsvertreter von der Beklagten ferner verschiedene mit deren Logo versehene Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebungsb&ouml;gen und Werbegeschenke aller Art gegen Entgelt erwerben. Das gleiche gilt f&uuml;r die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift &quot;Finanzplaner&quot;, die die Handelsvertreter f&uuml;r die von ihnen betreuten Kunden bestellen k&ouml;nnen. Die Kl&auml;ger machten von diesen Angeboten Gebrauch. Die dadurch entstandenen Kosten wurden vereinbarungsgem&auml;&szlig; dem jeweiligen Provisionskonto belastet. </p>
<p align="justify">Aufgrund eines zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Vertrages wurde den Kl&auml;gern die Nutzung der Vertriebssoftware der Beklagten gegen Zahlung eines gleichfalls seinem Provisionskonto belasteten Entgelts in H&ouml;he von 80&nbsp;€ monatlich erm&ouml;glicht. Mit der Klage verlangen die Kl&auml;ger Zahlung der einbehaltenen Betr&auml;ge. </p>
<p align="justify"> </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage in einem Fall (VIII ZR 10/10) vollst&auml;ndig, im anderen Fall mit Ausnahme der Kosten des Softwarepaktes abgewiesen. Auf die Berufungen der Kl&auml;ger hat das Oberlandesgericht die Urteile abge&auml;ndert und die Beklagte zur R&uuml;ckzahlung der einbehaltenen Betr&auml;ge mit Ausnahme der Kosten f&uuml;r Schulungen und Fortbildungsma&szlig;nahmen verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Beklagten hatten teilweise Erfolg. Die auf eine Erstattung der Fortbildungskosten gerichteten Anschlussrevisionen der Kl&auml;ger sind zur&uuml;ckgewiesen worden. </p>
<p align="justify">Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose &Uuml;berlassung von Hilfsmitteln gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;86a HGB* haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Gesch&auml;ften nachzukommen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall f&uuml;r das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enth&auml;lt, ohne die eine Vermittlungst&auml;tigkeit der Kl&auml;ger nicht m&ouml;glich gewesen w&auml;re. Demgegen&uuml;ber hat der Handelsvertreter die in seinem Gesch&auml;ftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu geh&ouml;ren insbesondere die B&uuml;roausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die – nicht als Produktbrosch&uuml;re anzusehende - Zeitschrift &quot;Finanzplaner&quot;, die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsma&szlig;nahmen musste die Beklagte den Kl&auml;gern nicht kostenlos gew&auml;hren, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zus&auml;tzlicher Qualifikationen ging, die die Kl&auml;ger ben&ouml;tigten, um ihr T&auml;tigkeitsfeld – z. B. auf den Vertrieb von Immobilien – zu erweitern. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof bez&uuml;glich der &uuml;brigen Positionen einen Anspruch der Kl&auml;ger auf Auszahlung der einbehaltenen Betr&auml;ge verneint. </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 86a HGB </b></p>
<p align="justify">(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Aus&uuml;bung seiner T&auml;tigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Gesch&auml;ftsbedingungen, zur Verf&uuml;gung zu stellen. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">(3) Von den Abs&auml;tzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. </p>
<p align="justify">Urteil vom 4. Mail 2011 - VIII ZR 10/10 </p>
<p align="justify">LG Hannover - Urteil vom 10. Februar 2009 - 26 O 51/08 </p>
<p align="justify">OLG Celle - Urteil vom 10. Dezember 2009 - 11 U 50/09 </p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify">Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10 </p>
<p align="justify">LG Hannover - Urteil vom 2. M&auml;rz 2009 - 24 O 40/08 </p>
<p align="justify">OLG Celle - Urteil vom 10. Dezember 2009 - 11 U 51/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. Mai 2011 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>