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<title>Bundesgerichtshof bejaht Erstattungsf&auml;higkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 072 vom 04.05.11">
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<meta name="LfdNr" content="072">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 171/10">
<meta name="Datum" content="04.05.11">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 72/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof bejaht Erstattungsf&auml;higkeit von </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengel&auml;nde verl&auml;sst. </p>
<p align="justify">Der Beklagte tankte am 7. M&auml;rz 2008 an der von der Kl&auml;gerin gef&uuml;hrten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Kl&auml;gerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivb&uuml;ro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierf&uuml;r sind Kosten in H&ouml;he von 137 € angefallen. Zudem begehrt die Kl&auml;gerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und vorgerichtlicher Anwaltsgeb&uuml;hren in H&ouml;he von 39 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. </p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kl&auml;gerin die geltend gemachten Betr&auml;ge jedenfalls als Verzugsschaden gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;280 Abs. 1, 2, &sect;&nbsp;286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen. Der Senat hat in der Entscheidung klargestellt, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag &uuml;ber den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Der Senat hat zudem entschieden, dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es f&uuml;r den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverz&uuml;glich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht m&ouml;glich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind. Als Folge des Verzuges kann die Kl&auml;gerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu geh&ouml;ren im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivb&uuml;ros, da eine mehrst&uuml;ndige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Kl&auml;gerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. F&uuml;r die Frage der Angemessenheit der H&ouml;he der Kosten ist nicht prim&auml;r auf das Verh&auml;ltnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verst&auml;ndiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt h&auml;tte. Dies war nach den vom Bundesgerichtshof gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringf&uuml;gigen Betr&auml;gen nicht darauf verweisen lassen m&uuml;ssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen. </p>
<p align="justify"><b>*&sect;&nbsp;280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverh&auml;ltnis, so kann der Gl&auml;ubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. </i></p>
<p align="justify"><i>(2) Schadensersatz wegen Verz&ouml;gerung der Leistung kann der Gl&auml;ubiger nur unter der zus&auml;tzlichen Voraussetzung des &sect; 286 verlangen. </i></p>
<p align="justify"><i>… </i></p>
<p align="justify"><b>**&sect;&nbsp;286 BGB: Verzug des Schuldners </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gl&auml;ubigers nicht, die nach dem Eintritt der F&auml;lligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. </i></p>
<p align="justify"><i>(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn </i></p>
<p align="justify"><i>… </i></p>
<p align="justify"><i>4. aus besonderen Gr&uuml;nden unter Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. </i></p>
<p align="justify"><i>… </i></p>
<p align="justify">Urteil vom 4. Mail 2011 – VIII ZR 171/10 </p>
<p align="justify">AG Rosenheim - Urteil vom 13. August 2009 – 9 C 2095/08 </p>
<p align="justify">LG Traunstein - Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 S 2956/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. Mai 2011 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>