You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

41 lines
4.8 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Zur Zul&auml;ssigkeit einer Klage auf zuk&uuml;nftige Leistung</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 071 vom 04.05.11">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="071">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 146/10">
<meta name="Datum" content="04.05.11">
<meta name="" content="04.05.11">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 71/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Zur Zul&auml;ssigkeit einer Klage auf zuk&uuml;nftige Leistung </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Zul&auml;ssigkeit einer Zahlungsklage auf zuk&uuml;nftige Leistung f&uuml;r den Fall getroffen, dass der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem Mietverh&auml;ltnis nicht nachgekommen ist. </p>
<p align="justify">Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kl&auml;ger in Hannover. Sie zahlten in den Monaten Dezember 2006, Oktober 2007 und September 2008 keine Miete. Die Rechtsvorg&auml;ngerin der Kl&auml;ger erkl&auml;rte deswegen mit Schreiben vom 17. November 2008 ohne vorherige Abmahnung die au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung des Mietverh&auml;ltnisses. </p>
<p align="justify">Mit der Klage haben die Kl&auml;ger die Beklagten unter anderem auf R&auml;umung der Wohnung und zuk&uuml;nftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentsch&auml;digung bis zur erfolgten R&auml;umung in Anspruch genommen. In der Klageschrift wurde – gest&uuml;tzt unter anderem auf zwischenzeitlich aufgelaufene Mietr&uuml;ckst&auml;nde f&uuml;r Dezember 2008 und Januar 2009 – erneut die au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung erkl&auml;rt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage in Bezug auf die genannten Punkte abgewiesen, im Hinblick auf die zuk&uuml;nftige Zahlung als unzul&auml;ssig. </p>
<p align="justify">Die hiergegen gerichtete Revision der Kl&auml;ger hatte Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Kl&auml;gern jedenfalls bei der in ihrer Klageschrift ausgesprochenen zweiten K&uuml;ndigung ein K&uuml;ndigungsrecht nach &sect; 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB* zustand, da sich die Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit der Miete f&uuml;r Dezember 2008 und Januar 2009 in Verzug befanden. Es kann daher dahinstehen, ob der Vermieter den Mieter bei l&auml;nger zur&uuml;ckliegenden Mietr&uuml;ckst&auml;nden vor einer K&uuml;ndigung ausnahmsweise abmahnen muss. Der auf die zuk&uuml;nftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag der Kl&auml;ger ist zul&auml;ssig und begr&uuml;ndet, weil angesichts der bereits entstandenen Mietr&uuml;ckst&auml;nde, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach &uuml;bersteigen, die Besorgnis besteht, dass die Beklagten die berechtigten Forderungen der Kl&auml;ger nicht erf&uuml;llen werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner die Forderung des Gl&auml;ubigers ernsthaft bestreitet oder die Zahlungsunf&auml;higkeit des Schuldners feststeht. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund </b></p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverh&auml;ltnis aus wichtigem Grund au&szlig;erordentlich fristlos k&uuml;ndigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem K&uuml;ndigenden unter Ber&uuml;cksichtigung aller Umst&auml;nde des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverh&auml;ltnisses bis zum Ablauf der K&uuml;ndigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses nicht zugemutet werden kann. </p>
<p align="justify">&nbsp; (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…) </p>
<p align="justify">3. der Mieter (…) </p>
<p align="justify">b) in einem Zeitraum, der sich &uuml;ber mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in H&ouml;he eines Betrages in Verzug ist, der die Miete f&uuml;r zwei Monate erreicht. (…) </p>
<p align="justify">Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 146/10 </p>
<p align="justify">AG Hannover – Urteil vom 12. August 2009 – 564 C 1083/09 </p>
<p align="justify">LG Hannover – Urteil vom 7. Mai 2010 – 13 S 59/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. Mai 2011 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>