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<title>Terminhinweis in IV ZR 129/06 und IV ZR 300/06 f&uuml;r den 18.7.2007</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 071 vom 13.06.07">
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<meta name="LfdNr" content="071">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="IV. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="IV ZR 129/06">
<meta name="Datum" content="13.06.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 71/2007 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten auf folgenden Termin hinweisen: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 18. Juli 2007 </b></p>
<p align="justify"><b>IV ZR 129/06 </b></p>
<p align="justify"><b>LG T&uuml;bingen – Entscheidung vom 14. Oktober 2005 – 4 O 141/05 ./. OLG Stuttgart – Entscheidung vom 25. April 2006 – 10 U 238/05 </b></p>
<p align="justify"><b>IV ZR 300/06 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Mosbach – Entscheidung vom 22. Juni 2005 – 1 O 27/05 ./. OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 7. November 2006 – 12 U 250/05 </b></p>
<p align="justify">Die Parteien streiten in beiden Verfahren &uuml;ber den Fortbestand eines von dem beklagten Versicherer fristlos gek&uuml;ndigten Krankenversicherungsverh&auml;ltnisses, das neben einer Krankentagegeldversicherung unter anderem eine Krankheitskosten- und eine Pflegepflichtversicherung umfasst. Die Versicherer haben das Krankenversicherungsverh&auml;ltnis insgesamt gek&uuml;ndigt. Sie haben die K&uuml;ndigung jeweils darauf gest&uuml;tzt, die Kl&auml;ger h&auml;tten trotz gemeldeter Arbeitsunf&auml;higkeit ihre Berufst&auml;tigkeit weiterhin ausge&uuml;bt und dadurch unberechtigt Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung erschlichen. Nach den Versicherungsbedingungen setzt der Anspruch auf Krankentagegeld Arbeitsunf&auml;higkeit voraus. Diese liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche T&auml;tigkeit nach medizinischem Befund vor&uuml;bergehend in keiner Weise aus&uuml;ben kann, sie auch nicht aus&uuml;bt und keiner anderweitigen Erwerbst&auml;tigkeit nachgeht. </p>
<p align="justify"><b>Verfahren IV ZR 129/06: </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger, ein selbst&auml;ndiger Architekt, nahm im Jahre 1990 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft zu verschiedenen Tarifen eine Krankheitskosten-, eine Pflegepflicht- und eine Krankentagegeldversicherung. Im Jahre 2004 zeigte er seine Arbeitsunf&auml;higkeit an. Nachdem die Beklagte wiederholt Krankentagegeld geleistet hatte, stellte sie die Zahlungen an den Kl&auml;ger im Februar 2005 ein. </p>
<p align="justify">Die Beklagte, die daran zweifelte, dass der Kl&auml;ger nach medizinischem Befund nicht imstande war, seinen Beruf auszu&uuml;ben, beauftragte ein Unternehmen mit der &Uuml;berpr&uuml;fung des Kl&auml;gers im Hinblick auf eine tats&auml;chliche Berufsaus&uuml;bung. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens nahm Kontakt mit dem Kl&auml;ger auf und gab sich als Bauinteressent aus. Es kam daraufhin im M&auml;rz 2005 zu drei Treffen mit dem Kl&auml;ger. Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, erkl&auml;rte sie mit Schreiben vom 30. M&auml;rz 2005 die fristlose K&uuml;ndigung mit der Begr&uuml;ndung, der Kl&auml;ger sei beruflich t&auml;tig geworden und habe gleichzeitig Krankentagegeld geltend gemacht. </p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen haben angenommen, dass die Beklagte zur au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung der Krankentagegeldversicherung berechtigt gewesen ist. Abweichend vom Landgericht geht das Berufungsgericht (VersR 2006, 1485) zudem davon aus, dass auch die Krankheitskosten- und die Pflegepflichtversicherung durch die K&uuml;ndigung wirksam beendet worden sind. Auf die Berufung der Beklagten hat es daher das Urteil des Landgerichts abge&auml;ndert und die Klage abgewiesen, soweit der Kl&auml;ger die Feststellung der Nichtbeendigung des Versicherungsverh&auml;ltnisses begehrt hat. Zur Begr&uuml;ndung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, der Kl&auml;ger habe, obwohl er zugleich Krankentagegeld begehrt habe, Akquisitionst&auml;tigkeiten in nicht v&ouml;llig unbeachtlichem Umfang entfaltet, die als Berufsaus&uuml;bung zu werten seien. Dies begr&uuml;nde ein Fehlverhalten, das eine au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung des gesamten Versicherungsverh&auml;ltnisses rechtfertige. Ein unzul&auml;ssiges Verleiten des Kl&auml;gers zur Berufsaus&uuml;bung liege nicht vor. </p>
<p align="justify">Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kl&auml;ger unter anderem die Feststellung, dass das Krankenversicherungsverh&auml;ltnis insgesamt nicht durch die K&uuml;ndigung beendet ist. </p>
<p align="justify"><b>Verfahren IV ZR 300/06: </b></p>
<p align="justify">Im Jahre 1998 nahm der Kl&auml;ger bei dem beklagten Versicherungsverein zu verschiedenen Tarifen eine Krankheitskosten-, eine Krankenhaustagegeld-, eine Krankentagegeld- und eine Pflegepflichtversicherung. F&uuml;r seine beiden Kinder nahm er zugleich Anwartschaftsversicherungen f&uuml;r Tarife in der Krankheitskosten– und der Pflegepflichtversicherung. </p>
<p align="justify">Am 18. Oktober 2004 beantragte der Kl&auml;ger bei dem Beklagten die Zahlung von Krankenhaus- und Krankentagegeld, nachdem er sich im Juli und August 2004 wegen einer Tumorerkrankung in station&auml;rer &auml;rztlicher Behandlung befunden hatte. Er reichte Atteste ein, die seine durchg&auml;ngige Arbeitsunf&auml;higkeit f&uuml;r die Zeit ab Anfang Juli 2004 bescheinigen. Er bat darum, ihm Krankentagegeld ab dem 92. Tag seiner Arbeitsunf&auml;higkeit, mithin ab Anfang Oktober 2004, zu bewilligen. </p>
<p align="justify">Nachdem der Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kl&auml;ger am 1. September 2004 ein Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis eingegangen war, das von dem Arbeitgeber in der Probezeit zum 22. Oktober 2004 gek&uuml;ndigt worden ist, erkl&auml;rte er mit Schreiben vom 26. November 2004 die fristlose K&uuml;ndigung des Krankenversicherungsverh&auml;ltnisses. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Berufungsgericht (VersR 2007, 530) das Urteil des Landgerichts abge&auml;ndert und festgestellt, dass das Krankenversicherungsverh&auml;ltnis betreffend die von dem Kl&auml;ger f&uuml;r sich und seine beiden Kinder genommenen Versicherungen - mit Ausnahme der Krankentagegeldversicherung des Kl&auml;gers – durch die K&uuml;ndigung nicht beendet ist. Im Hinblick auf die zudem begehrte Feststellung der Nichtbeendigung der Krankentagegeldversicherung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr&uuml;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass nur ein wichtiger Grund zur K&uuml;ndigung der Krankentagegeldversicherung gegeben sei. Durch die K&uuml;ndigung sei daher nur diese, nicht aber das Krankenversicherungsverh&auml;ltnis im &Uuml;brigen beendet worden, wobei es nicht entscheidend darauf ankomme, ob von einem einheitlichen Versicherungsvertrag oder von mehreren rechtlich selbst&auml;ndigen Vertr&auml;gen auszugehen sei. </p>
<p align="justify">Soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren stattgegeben hat, hat es die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte – soweit diese durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist - sein urspr&uuml;ngliches Begehren auf Klageabweisung weiter. </p>
<p align="justify">Der Senat wird &uuml;ber die von den beiden Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortete Frage zu entscheiden haben, ob im Bereich der privaten Krankenversicherung nur eine Gesamt- oder auch eine Teilk&uuml;ndigung m&ouml;glich ist. Im ersten Verfahren wird auch zu pr&uuml;fen sein, ob schon in der Krankentagegeldversicherung ein wichtiger Grund zur K&uuml;ndigung vorliegt. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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