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<title>Grunds&auml;tze der Informationsdeliktshaftung erneut best&auml;tigt (Fall ComRoad </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 065 vom 04.06.07">
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<meta name="LfdNr" content="065">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="II. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="II ZR 147/05">
<meta name="Datum" content="04.06.07">
<meta name="" content="04.06.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 65/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Grunds&auml;tze der Informationsdeliktshaftung erneut best&auml;tigt </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">(Fall ComRoad) </font></b></div></p>
<p align="justify">Die Beklagte ist die ComRoad AG, deren Aktien fr&uuml;her am Neuen Markt gehandelt wurden. Die beiden Kl&auml;ger sind Aktion&auml;re der Beklagten, die Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten &uuml;ber die B&ouml;rse begehren. </p>
<p align="justify">Am 26. November 1999 wurden die Aktien der Beklagten erstmals zum Handel am Neuen Markt zugelassen. In der Folge stieg deren Kurs binnen weniger Wochen auf mehr als das Zehnfache des Ausgabekurses an und erreichte im September 2000 den historischen H&ouml;chstkurs. In den Jahren 2000 und 2001 trat der Vorstandsvorsitzende der Beklagten regelm&auml;&szlig;ig mit Ad-hoc-Mitteilungen der Gesellschaft an die &Ouml;ffentlichkeit., in denen jeweils eine stetige Erweiterung des Gesch&auml;ftsvolumens sowie eine Verbesserung des Gesch&auml;ftsergebnisses gemeldet wurden. Im Fr&uuml;hjahr 2002 stellte sich heraus, dass diese Mitteilungen inhaltlich falsch waren und die ihnen zugrunde gelegten Ums&auml;tze der Beklagten weitgehend durch deren damaligen Vorstandsvorsitzenden - dieser ist zwischenzeitlich zu einer mehrj&auml;hrigen Haftstrafe verurteilt worden - fingiert worden waren. Die Kl&auml;ger hatten ihre Aktien im Zeitraum von September 2000 bis Mai 2001 zu Kursen zwischen 61,-- und 15,-- EUR erworben. Nach Bekanntwerden der Manipulationen fiel der Kurs der Aktie der Beklagten dauerhaft auf deutlich unter 1,-- EUR. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat beide Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach jeweiliger Parteivernehmung der Kl&auml;ger deren Schadensersatzbegehren im wesentlichen stattgegeben und die Revisionen zugelassen. </p>
<p align="justify">Der II. Zivilsenat hat seine bisherige Rechtsprechung best&auml;tigt, dass die AG sich nicht auf &sect; 57 (Verbot der Einlagenr&uuml;ckgew&auml;hr) und &sect; 71 (Beschr&auml;nkung des Erwerbs eigener Aktien) AktG berufen kann, wenn sie von Anlegern wegen der durch ihren Vorstandsvorsitzenden begangenen vors&auml;tzlichen sittenwidrigen Sch&auml;digung (&sect;&sect; 826, 31 BGB) in Anspruch genommen wird. Beanstandet hat der Senat die Kausalit&auml;tserw&auml;gungen des angefochtenen Urteils, weil sie seiner gefestigten Rechtsprechung entgegenstehen, dass im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gem&auml;&szlig; &sect; 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung auch dann gef&uuml;hrt werden muss, wenn die Kapitalmarktinformation vielf&auml;ltig und extrem unseri&ouml;s gewesen ist. Der II. Zivilsenat hat schon in der Vergangenheit die von dem Berufungsgericht der Sache nach vertretene US-amerikanische fraud-on-the-market-theory, die lediglich an das entt&auml;uschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrit&auml;t der Marktpreisbildung ankn&uuml;pft, f&uuml;r das deutsche Deliktsrecht verworfen. </p>
<p align="justify">Wegen verfahrensfehlerhaften &Uuml;bergehens weitergehenden Parteivortrags der Kl&auml;ger sind die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das OLG zur erneuten Verhandlung und ggf. Beweisaufnahme zur&uuml;ckverwiesen worden. </p>
<p align="justify">Urteile vom 4. Juni 2007 - II ZR 147/05 und II ZR 173/05 </p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I – 5 HKO 14438/04 . / . OLG M&uuml;nchen – 7 U 5303/04 </p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I – 5 HKO 16393/04 . / . OLG M&uuml;nchen – 7 U 5667/04 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. Juni 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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