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<title>Pflichtteilsanspr&uuml;che am Hausverm&ouml;gen des ehemaligen preu&szlig;ischen K&ouml;nigshauses Keine Wiederaufnahme des Verfahrens </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 065 vom 26.04.06">
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<meta name="LfdNr" content="065">
<meta name="Jahr" content="2006">
<meta name="Senat" content="IV. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="IV ZR 26/05">
<meta name="Datum" content="26.04.06">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 65/2006 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Pflichtteilsanspr&uuml;che am Hausverm&ouml;gen des ehemaligen </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2"> preu&szlig;ischen K&ouml;nigshauses </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Keine Wiederaufnahme des Verfahrens </font></b></div></p>
<p align="justify">Im Streit um die Erbfolge in das Hausverm&ouml;gen des fr&uuml;heren preu&szlig;ischen K&ouml;nigshauses hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 26. April 2006 &uuml;ber die Revision zweier Prinzen gegen ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen entschieden. Sie erstreben die Wiederaufnahme eines rechtskr&auml;ftig abgeschlossenen Pflichtteilsprozesses. </p>
<p align="justify">In jenem Verfahren ging es um Pflichtteilsanspr&uuml;che nach ihrem Vater, dem 1994 verstorbenen Prinzen Louis Ferdinand. Das Hausverm&ouml;gen des preu&szlig;ischen K&ouml;nigshauses stand dem Prinzen Louis Ferdinand nach einem Erbvertrag aus dem Jahre 1938 allerdings nur als Vorerbe zu. Es w&auml;re nur dann in den f&uuml;r die geltend gemachten Pflichtteilsanspr&uuml;che ma&szlig;gebenden Nachlass gefallen, wenn der Erbvertrag nichtig w&auml;re. Diesen Standpunkt vertreten die Kl&auml;ger u. a. im Hinblick auf eine Bestimmung des Erbvertrages, wonach ein Sohn des Prinzen Louis Ferdinand nicht Nacherbe sein kann, wenn er mit einer Frau verheiratet ist, die nicht aus einer dem Hause Preu&szlig;en ebenb&uuml;rtigen Familie stammt. </p>
<p align="justify">Die Klage auf den Pflichtteil blieb ohne Erfolg. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hielt den Erbvertrag in einem Urteil vom 23. Mai 2002 nicht f&uuml;r unwirksam. Zur Begr&uuml;ndung bezog es sich u. a. auf den Beschluss des IV. Zivilsenats vom 2. Dezember 1998 (BGHZ 140, 118 ff.), der im Erbscheinsverfahren &uuml;ber die Erbfolge nach dem 1951 gestorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preu&szlig;en ergangen war. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 23. Mai 2002 wurde vom Senat zur&uuml;ckgewiesen, eine Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. </p>
<p align="justify">Aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines anderen Beteiligten im Erbscheinsverfahren hob das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 22. M&auml;rz 2004 (NJW 2004, 2008 ff.) den Senatsbeschluss BGHZ 140, 118 ff. auf. Daraufhin haben die Kl&auml;ger im vorliegenden Verfahren Restitutionsklage beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen erhoben, die durch Urteil vom 10. Dezember 2004 abgewiesen wurde. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann der Beschluss BGHZ 140, 118 ff. nicht einem pr&auml;judiziellen Urteil im Sinne von &sect; 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt werden. Im &Uuml;brigen stehe nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts noch nicht fest, dass der Erbvertrag aus dem Jahre 1938 nichtig sei. </p>
<p align="justify">Die Revision gegen dieses Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen hat der IV. Zivilsenat mit Urteil vom heutigen Tage zur&uuml;ckgewiesen. Er st&uuml;tzt sich dabei auf &sect; 79 BVerfGG. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine abschlie&szlig;ende Regelung f&uuml;r die Folgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geschaffen, in denen die Verfassungswidrigkeit einer Norm, ihrer Auslegung oder der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte festgestellt wird. Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit bleiben – abgesehen von Strafurteilen – rechtskr&auml;ftige Entscheidungen in anderen Verfahren, die nicht vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sind, trotz nachtr&auml;glich erkannter Verfassungswidrigkeit unber&uuml;hrt. Die vom Bundesverfassungsgericht f&uuml;r die Rechtsanwendung vorgegebenen Ma&szlig;st&auml;be sind von den Gerichten zwar bei zuk&uuml;nftigen Entscheidungen zu beachten, &auml;ndern aber nichts daran, dass ein bereits unanfechtbar abgeschlossenes Verfahren Bestand beh&auml;lt. Allerdings darf aus den rechtskr&auml;ftig gewordenen Entscheidungen nicht mehr vollstreckt werden (BVerfG ZIP 2006, 60 ff.). </p>
<p align="justify">Urteil vom 26. April 2006 – IV ZR 26/05 </p>
<p align="justify">OLG Bremen – 5 U 29/05 – Entscheidung vom 10. Dezember 2004 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. April 2006 </p>
<p align="justify">Bundesverfassungsgerichtsgesetz &sect; 79 in der Fassung vom 11. August 1993: </p>
<p align="justify">(1) Gegen ein rechtskr&auml;ftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz f&uuml;r unvereinbar oder nach &sect; 78 f&uuml;r nichtig erkl&auml;rten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht f&uuml;r unvereinbar mit dem Grundgesetz erkl&auml;rt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zul&auml;ssig. </p>
<p align="justify">(2) Im &uuml;brigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des &sect; 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gem&auml;&szlig; &sect; 78 f&uuml;r nichtig erkl&auml;rten Norm beruhen, unber&uuml;hrt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzul&auml;ssig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilproze&szlig;ordnung durchzuf&uuml;hren ist, gilt die Vorschrift des &sect; 767 der Zivilproze&szlig;ordnung entsprechend. Anspr&uuml;che aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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