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<title>Keine Haftung des Reiseb&uuml;ros wegen unterlassener Information &uuml;ber den Passzwang bei einer Pauschalreise </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 063 vom 25.04.06">
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<meta name="LfdNr" content="063">
<meta name="Jahr" content="2006">
<meta name="Senat" content="X. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="X ZR 198/04">
<meta name="Datum" content="25.04.06">
<meta name="" content="25.04.06">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 63/2006 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Keine Haftung des Reiseb&uuml;ros wegen unterlassener Information &uuml;ber den Passzwang bei einer Pauschalreise </font></b></div></p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r das Reisevertragsrecht zust&auml;ndige X.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &uuml;ber die Frage zu entscheiden, ob ein Reisekunde von einem Reiseb&uuml;ro Schadensersatz verlangen kann, weil es ihn im Zuge der gew&uuml;nschten Beratung &uuml;ber verschiedene in Frage kommende Pauschalreisen nicht von sich aus dar&uuml;ber informierte, dass bei der schlie&szlig;lich vom Kunden ausgew&auml;hlten Pauschalreise nach Bulgarien f&uuml;r die Einreise ein Reisepass erforderlich war. Der Kunde wurde am Abreisetag im deutschen Flughafen wegen des fehlenden Reisepasses zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Reisekunden hatte keinen Erfolg. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof brauchte im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob zwischen einem Reiseb&uuml;ro, das aufgrund von Agenturvertr&auml;gen verschiedene Reiseveranstalter vertritt, und einem Reisekunden, der Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise w&uuml;nscht, ein eigenes Vertragsverh&auml;ltnis zustande kommt oder eine sonstige Haftung des Reiseb&uuml;ros neben der Haftung des vertretenen Veranstalters begr&uuml;ndet wird. Denn eine etwaige eigene Haftung des Reiseb&uuml;ros w&uuml;rde jedenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nur die Beratung bei der Auswahl der Reise betreffen. Es ist nicht mehr die eigene Aufgabe des Reiseb&uuml;ros, sondern allein die des Reiseveranstalters, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die f&uuml;r die Abwicklung der ausgew&auml;hlten Reise von Bedeutung sind. Mit der Entscheidung f&uuml;r eine bestimmte Reise beginnen die Verhandlungen &uuml;ber den Reisevertrag des Kunden mit dem gew&auml;hlten Reiseveranstalter und setzt dessen vorvertragliche Haftung ein. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich der Ansicht des Berufungsgerichts angeschlossen, dass die Information &uuml;ber Pass und Visumerfordernisse normalerweise bei der Auswahl der Reise keine Rolle spielt und deshalb in der Regel nicht zu der vom Reiseb&uuml;ro erbetenen Auswahlberatung geh&ouml;rt, sondern allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen &uuml;ber den Reisevertrag ist. Dem entsprechen die &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6, 5 Nr.&nbsp;1 BGBInfoV, die den Veranstalter der Reise verpflichten, den Kunden schon vor der Buchung &uuml;ber etwaige Pass oder Visumerfordernisse zu unterrichten. Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erf&uuml;llung dieser Pflicht des Reiseb&uuml;ros bedient, haftet er f&uuml;r dessen Verschulden (&sect;&nbsp;278 BGB). </p>
<p align="justify">Urteil vom 25. April 2006 &nbsp;X&nbsp;ZR&nbsp;198/04 </p>
<p align="justify">AG Bremen &nbsp;2&nbsp;C&nbsp;416/03 – Entscheidung vom 30. Januar 2004 ./. LG Bremen &nbsp;2&nbsp;S&nbsp;122/04 – Entscheidung vom 5. August 2005 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. April 2006 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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