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<title>Verhandlungstermin am 10. April 2018, 11.30 Uhr, in Sachen KVR 38/17 (Rundholzvermarktung in Baden-W&uuml;rttemberg) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 062 vom 26.03.18">
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<meta name="LfdNr" content="062">
<meta name="Jahr" content="2018">
<meta name="Senat" content="Kartellsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="KVR 38/17">
<meta name="Datum" content="26.03.18">
<meta name="" content="26.03.18">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 62/2018 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 10. April 2018, 11.30 Uhr, in Sachen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>KVR 38/17 (Rundholzvermarktung </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>in Baden-W&uuml;rttemberg) </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt </b></p>
<p align="justify">Das Land Baden-W&uuml;rttemberg verkaufte im Rahmen seiner Waldbewirtschaftung nicht nur Holz aus dem Staatswald, sondern betrieb dar&uuml;ber hinaus die – hiermit geb&uuml;ndelte – Vermarktung von Rundholz aus K&ouml;rperschafts- und Privatwald. Bereits 2001 hatte das Bundeskartellamt ein Kartellverwaltungsverfahren eingeleitet. Dieses wurde 2008 durch eine Verpflichtungszusage des Landes gem&auml;&szlig; &sect; 32b GWB beendet. Danach beteiligte sich das Land an Holzvermarktungskooperationen im Wesentlichen nur noch, wenn die Forstbetriebsfl&auml;che der einzelnen beteiligten nichtstaatlichen Unternehmen 3.000 ha nicht &uuml;berstieg. Aufgrund neuer Ermittlungen ab 2012 kam das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass der 2008 festgelegte Schwellenwert nicht ausreiche, um das Ziel einer wettbewerblichen Angebotsstruktur zu erreichen. Das Bundeskartellamt hob daher mit Verf&uuml;gung vom 9. Juli 2015 die Verpflichtungszusage 2008 auf und setzte – mit &Uuml;bergangsfristen – den Schwellenwert auf 100 ha herab. Au&szlig;erdem untersagte es dem Land – mit &Uuml;bergangsfristen und unter bestimmten Voraussetzungen –, f&uuml;r Waldbesitzer mit mehr als 100 ha die j&auml;hrliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchzuf&uuml;hren. </p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Beschwerde des Landes gegen die Verf&uuml;gung des Bundeskartellamts zum Oberlandesgericht blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war das Bundeskartellamt trotz Verpflichtungszusage 2008 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt. Die geb&uuml;ndelte Rundholzvermarktung durch das Land, das als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen sei, stelle, soweit sie vom Bundeskartellamt untersagt wurde, eine unzul&auml;ssige bezweckte und sp&uuml;rbare Wettbewerbsbeschr&auml;nkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt das Land den Antrag auf Aufhebung der Verf&uuml;gung des Bundeskartellamts weiter. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">OLG D&uuml;sseldorf - Beschluss vom 15. M&auml;rz 2017 – VI-Kart 10/15 (V) </p>
<p align="justify"><b>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 32b GWB: </b></p>
<p align="justify">(1) 1 Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach […] &sect; 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbeh&ouml;rde nach vorl&auml;ufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszur&auml;umen, so kann die Kartellbeh&ouml;rde f&uuml;r diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verf&uuml;gung f&uuml;r bindend erkl&auml;ren. 2 Die Verf&uuml;gung hat zum Inhalt, dass die Kartellbeh&ouml;rde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den […] &sect;&sect; 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. 3 Sie kann befristet werden. </p>
<p align="justify">(2) Die Kartellbeh&ouml;rde kann die Verf&uuml;gung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn </p>
<p align="justify"><i>1. </i>sich die tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse in einem f&uuml;r die Verf&uuml;gung wesentlichen Punkt nachtr&auml;glich ge&auml;ndert haben,<br />(…) </p>
<p align="justify"><b>Art. 101 AEUV </b></p>
<p align="justify">(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschl&uuml;sse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr&auml;chtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschr&auml;nkung oder Verf&auml;lschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere </p>
<p align="justify"><i>a) </i>die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Gesch&auml;ftsbedingungen; </p>
<p align="justify"><i>b) </i>die Einschr&auml;nkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; </p>
<p align="justify"><i>c) </i>die Aufteilung der M&auml;rkte oder Versorgungsquellen; </p>
<p align="justify"><i>d) </i>die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen&uuml;ber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; </p>
<p align="justify"><i>e) </i>die an den Abschluss von Vertr&auml;gen gekn&uuml;pfte Bedingung, dass die Vertragspartner zus&auml;tzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. </p>
<p align="justify">(…) </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. M&auml;rz 2018 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>