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<TITLE>IV. Zivilsenat: Bundesgerichtshof billigt Sonderregelung f&uuml;r die VBL-Zusatzversorgung von Pflichtversicherten im Beitrittsgebiet (Eintritt des Versicherungsfalls vor Erf&uuml;llung der Wartezeit)</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 60 vom 14.05.03">
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<META NAME="Jahr" CONTENT="2003">
<META NAME="Senat" CONTENT="IV. Zivilsenat">
<META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="IV ZR 50/02">
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</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 60/2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><B><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Bundesgerichtshof billigt Sonderregelung f&uuml;r die VBL-Zusatz-versorgung von Pflichtversicherten im Beitrittsgebiet (Eintritt des Versicherungsfalls vor Erf&uuml;llung der Wartezeit)</P>
</B></FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;gerinnen aller drei Verfahren begehren von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL) die Festsetzung h&ouml;herer Leistungen aus der Zusatzversorgung. Sie waren bis zum 3.10.1990 im &ouml;ffentlichen Dienst der ehemaligen DDR sowie anschlie&szlig;end im &ouml;ffentlichen Dienst der neuen Bundesl&auml;nder besch&auml;ftigt. In der DDR haben sie Rentenanwartschaften sowohl in der Sozialpflichtversicherung als auch in einem oder mehreren Zusatzversorgungssystemen erworben. Nach dem Beitritt der neuen Bundesl&auml;nder wurden sie von ihren Arbeitgebern zum 1.1.1997 -&nbsp;dem Zeitpunkt der Einf&uuml;hrung der Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet&nbsp;- bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet. Die Kl&auml;gerinnen sind nunmehr vor Ablauf der in der Satzung der Beklagten (VBLS) grunds&auml;tzlich vorgesehenen Wartezeit von 60 Umlagemonaten in den Ruhestand getreten. Sie beziehen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente f&uuml;r Frauen. Von der Beklagten wurde ihnen die f&uuml;r solche F&auml;lle gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;105b VBLS vorgesehene Leistung zugesagt. Diese entspricht einer statischen Versicherungsrente, wobei der Bemessung die dem Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses vorangegangenen 60 Kalendermonate (fiktiv) zugrunde zu legen sind. Mit Wirkung vom 1.1.2001 hat die Beklagte ihre Satzung neu gefa&szlig;t mit dem Ziel, das bisherige System durch ein Betriebsrentensystem mit sogenannten Versorgungspunkten abzul&ouml;sen. Die Neufassung ist seit Anfang dieses Jahres in Kraft. Danach bleiben die sich aus &sect; 105b VBLS ergebenden Leistungsanspr&uuml;che erhalten. Weitergehende Anspr&uuml;che werden nicht gew&auml;hrt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;gerinnen sehen hierin eine gegen ihre Grundrechte aus Art. 3 und 14 GG versto&szlig;ende unangemessene Benachteiligung gegen&uuml;ber Pflichtversicherten aus den alten Bundesl&auml;ndern. Sie meinen, ihnen stehe statt der gew&auml;hrten Leistung eine erheblich h&ouml;here dynamische Versorgungsrente zu, deren Bemessung - entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung - s&auml;mtliche Besch&auml;ftigungszeiten im Beitrittsgebiet (in der DDR und nach der Wende im &ouml;ffentlichen Dienst der BRD) zugrunde gelegt werden m&uuml;&szlig;ten. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Bundesgerichtshof ist wie schon die Vorinstanzen dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die vom OLG Karlsruhe zugelassenen Revisionen der Kl&auml;gerinnen zur&uuml;ckgewiesen. Er hat darauf verwiesen, da&szlig; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 2/95, 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1ff = NJW 1999, 2493 ff) die aufgrund des Einigungsvertrages erfolgte &Uuml;berf&uuml;hrung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Anspr&uuml;che und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund ist es im Wege der Inhaltskontrolle (&sect; 9 AGBG) nicht zu beanstanden, da&szlig; &sect;&nbsp;105b VBLS Pflichtversicherten in der Situation der Kl&auml;gerinnen nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente gew&auml;hrt. Ihnen wird dadurch weder eine eigentumsrechtlich gesch&uuml;tzte Rechtsposition entzogen, noch werden sie gleichheitswidrig benachteiligt. Anders als zugunsten der durchg&auml;ngig bei der Beklagten Pflichtversicherten in den alten Bundesl&auml;ndern wurden f&uuml;r die Kl&auml;gerinnen in der Vergangenheit keine Umlagen in das Zusatzversorgungssystem geleistet. Daneben steht einer Pflicht der Beklagten zur Ber&uuml;cksichtigung von sogenannten Vordienstzeiten der Kl&auml;gerinnen jedenfalls entgegen, da&szlig; bei ihnen die 60monatige Wartezeit gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;38 Abs. 1 VBLS nicht erf&uuml;llt ist. Die Erf&uuml;llung der Wartezeit ist eine f&uuml;r alle Pflichtversicherten gleicherma&szlig;en geltende Voraussetzung eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen der Beklagten. Insofern stellt &sect;&nbsp;105b VBLS die Gruppe der Kl&auml;gerinnen gegen&uuml;ber anderen Pflichtversicherten sogar besser, weil sie trotz nicht erf&uuml;llter Wartezeit Leistungen erhalten.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Urteile vom 14. Mai 2003 - IV ZR 50/02, IV ZR 72/02 und IV ZR 76/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 14. Mai 2003</P>
<span style='text-align:right;'>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
</span>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-422</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-831</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P></FONT></BODY>
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