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<title>Pressemitteilung 053/2005 des Bundesgerichtshofes</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 53/2005 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten auf folgenden Termin hinweisen: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 7. April 2005 </b></p>
<p align="justify"><b>III ZR 351/04 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Koblenz - 15 O 77/02 ./.OLG Koblenz - 3 U 1434/02 </b></p>
<p align="justify">Die klagende Stadt ist Tr&auml;gerin eines Krankenhauses, in dem die Tochter der Beklagten und ihres fr&uuml;heren Ehemannes station&auml;r behandelt wurde. </p>
<p align="justify">Im M&auml;rz 1999 brachte die Beklagte ihre Tochter zur station&auml;ren Behandlung in dieses Krankenhaus. Bei der Aufnahme gab sie an, f&uuml;r ihre Tochter bestehe Versicherungsschutz durch die AOK Lahnstein; Versicherter sei ihr Ehemann. Ferner unterschrieb die Beklagte einen formularm&auml;&szlig;igen &quot;Aufnahme-Antrag&quot;, der auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses der Kl&auml;gerin verwies. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen hie&szlig; es u.a., da&szlig; ein Kassenpatient, der Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nehme, die nicht durch die Kosten&uuml;bernahme einer Krankenkasse gedeckt seien, als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts f&uuml;r diese Leistungen verpflichtet sei. </p>
<p align="justify">Nach der vorgenannten station&auml;ren Behandlung war die Tochter der Beklagten nochmals, n&auml;mlich im Februar/M&auml;rz 2000, im Krankenhaus der Kl&auml;gerin. Bei diesem Krankenhausaufenthalt hatte der damalige Ehemann der Beklagten das Kind eingeliefert. </p>
<p align="justify">Die zust&auml;ndige AOK &uuml;bernahm nicht die Kosten dieser station&auml;ren Behandlungen, weil der Ehemann der Beklagten zur fraglichen Zeit nicht versichert war und damit auch keine Familienversicherung f&uuml;r die gemeinsame Tochter bestand. Das Krankenhaus stellte der Beklagten daraufhin f&uuml;r die station&auml;re Behandlung der Tochter im M&auml;rz 1999 9.124,02&nbsp;DM (=&nbsp;4.665,04&nbsp;€) und f&uuml;r die station&auml;re Behandlung im Februar/M&auml;rz 2000 weitere 20.202,39&nbsp;DM (=&nbsp;10.329,32&nbsp;€), insgesamt also 14.994,36&nbsp;€, in Rechnung. Dieser Betrag nebst Zinsen wird mit der Klage geltend gemacht. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin tr&auml;gt vor, die Tochter der Beklagten sei aufgrund eines im M&auml;rz 1999 mit der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages im Krankenhaus der Kl&auml;gerin aufgenommen worden. F&uuml;r die station&auml;re Behandlung k&ouml;nne sie nach dem Behandlungsvertrag und nach ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen von der Beklagten das Entgelt beanspruchen, nachdem sich herausgestellt habe, da&szlig; f&uuml;r deren Tochter keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden habe. F&uuml;r die Kosten der von dem damaligen Ehemann der Beklagten veranla&szlig;ten station&auml;ren Behandlung der Tochter im Jahr 2000 hafte die Kl&auml;gerin nach &sect;&nbsp;1357 Abs.&nbsp;1 BGB (die Vorschrift lautet: Jeder Ehegatte ist berechtigt, Gesch&auml;fte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch f&uuml;r den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Gesch&auml;fte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, da&szlig; sich aus den Umst&auml;nden etwas anderes ergibt.). </p>
<p align="justify">Die Beklagte, die zur fraglichen Zeit nicht &uuml;ber ein eigenes Einkommen verf&uuml;gte, bestreitet, mit der Kl&auml;gerin einen entgeltlichen Behandlungsvertrag geschlossen zu haben. Sie habe nicht gewu&szlig;t, da&szlig; ihr Ehemann &nbsp;und damit ihr Kind&nbsp; nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sei. Bei Einlieferung des Kindes in das Krankenhaus sei ihr Ehemann ganzt&auml;gig als Arbeitnehmer t&auml;tig gewesen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. </p>
<p align="justify">Der Senat wird u.a. zu pr&uuml;fen haben, ob Eltern (subsidi&auml;r) f&uuml;r Behandlungskosten ihrer Kinder haften, wenn ein vermeintlicher Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse in Wahrheit nicht besteht. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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