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<title>Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfl&auml;che, wenn nicht alle Mietwohnungen mit einem Wasserz&auml;hler ausger&uuml;stet sind </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 052 vom 12.03.08">
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<meta name="LfdNr" content="052">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 188/07">
<meta name="Datum" content="12.03.08">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 52/2008 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfl&auml;che, wenn nicht alle Mietwohnungen mit einem Wasserz&auml;hler </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2"> ausger&uuml;stet sind </font></b></div></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung und Entw&auml;sserung verbrauchsabh&auml;ngig abrechnen muss oder ob er den Anteil der Wohnfl&auml;che zugrunde legen darf, wenn - bis auf eine - alle &uuml;brigen Wohnungen im Geb&auml;ude mit einem Wasserz&auml;hler ausger&uuml;stet sind. </p>
<p align="justify">Dem heute verk&uuml;ndeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl&auml;gerin rechnete die Kosten der Wasserversorgung und Entw&auml;sserung nach dem Anteil der Wohnfl&auml;che der den Beklagten vermieteten Wohnung ab. Seit M&auml;rz 2003 sind - mit einer Ausnahme - alle Wohnungen des Geb&auml;udes mit einem Wasserz&auml;hler ausgestattet, auch die Wohnung der Beklagten. In der Betriebskostenabrechnung f&uuml;r den Abrechnungszeitraum 2004 legte die Kl&auml;gerin die Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfl&auml;che auf die Mieter um. Dabei ergab sich zu Lasten der Beklagten ein Betrag von 557,60 €. Daraus resultierte eine Nachforderung in H&ouml;he von 99,60 €, die unter anderem Gegenstand der Klage ist. Die Beklagten machten geltend, dass die Kl&auml;gerin wegen der vorhandenen Wasserz&auml;hler verpflichtet sei, die Wasserkosten nach Verbrauch abzurechnen; unter Ber&uuml;cksichtigung der von der Wasseruhr abgelesenen Werte ergebe sich ein Betrag von lediglich 227,47 € und dementsprechend ein Guthaben zu ihren Gunsten. </p>
<p align="justify">Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kl&auml;gerin berechtigt ist, die Kosten der Wasserversorgung und Entw&auml;sserung nach dem Anteil der Wohnfl&auml;che auf die Mieter umzulegen. Diesen Abrechnungsma&szlig;stab sieht &sect;&nbsp;556a Abs. 1 Satz 1 BGB grunds&auml;tzlich vor, sofern die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart haben und keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen. Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch w&auml;re die Kl&auml;gerin nach &sect; 556a Abs. 1 Satz 2 BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserz&auml;hler ausgestattet w&auml;ren; das ist hier jedoch nicht der Fall. </p>
<p align="justify">Blo&szlig;e Zweifel der Beklagten an der Billigkeit der Wohnfl&auml;che als Umlagema&szlig;stab gen&uuml;gen nicht, um eine &Auml;nderung des gesetzlichen Umlageschl&uuml;ssels zu rechtfertigen. Lediglich f&uuml;r besondere Ausnahmef&auml;lle geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Anspruch des Mieters auf ein Abweichen von dem in &sect;&nbsp;556a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Fl&auml;chenschl&uuml;ssel bestehen kann. Das setzt voraus, dass es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit kommt. Dieses Erfordernis ist hier jedoch nicht erf&uuml;llt. </p>
<p align="justify">Urteil vom 12. M&auml;rz 2008 - VIII ZR 188/07 </p>
<p align="justify">AG Berlin-Mitte - 11 C 238/06 - Urteil vom 5. Januar 2007 </p>
<p align="justify">LG Berlin - 62 S 62/07 - Urteil vom 21. Mai 2007 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. M&auml;rz 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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