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<title>Bedeutung der Angabe &quot;Unfallsch&auml;den lt. Vorbesitzer: Nein&quot; beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeugh&auml;ndler</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 051 vom 12.03.08">
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<meta name="LfdNr" content="051">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 253/05">
<meta name="Datum" content="12.03.08">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 51/2008 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Bedeutung der Angabe &quot;Unfallsch&auml;den lt. Vorbesitzer: Nein&quot; beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeugh&auml;ndler </font></b></div></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (&sect;&nbsp;434 BGB). </p>
<p align="justify">Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl&auml;ger erwarb von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeug-H&auml;ndlerin, im Mai 2004 einen etwa drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54.000 km zum Preis von 24.990 €. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik &quot;Unfallsch&auml;den lt. Vorbesitzer&quot; mit &quot;Nein&quot; ausgef&uuml;llt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Ma&szlig;gabe angekauft. Als der Kl&auml;ger das Fahrzeug im August 2004 ver&auml;u&szlig;ern wollte, stellte sich heraus, dass es bereits vor dem Erwerb durch ihn einen Unfallschaden erlitten hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Der Kl&auml;ger hat den R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag erkl&auml;rt. Mit der Klage hat er R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R&uuml;ckgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. </p>
<p align="justify">Die vom Senat zugelassene Revision des Kl&auml;gers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Sachmangel ist. </p>
<p align="justify">Zwar haben die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Angesichts der Angabe &quot;Unfallsch&auml;den lt. Vorbesitzer: Nein&quot; konnte der Kl&auml;ger nicht erwarten, dass die Beklagte in vertragsm&auml;&szlig;ig bindender Weise die Haftung f&uuml;r die Richtigkeit der Angabe &uuml;bernehmen wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug m&ouml;glicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage eines m&ouml;glichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Da es somit an einer Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug m&ouml;glicherweise nicht unfallfrei ist, fehlt, bedurfte es keiner Entscheidung, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls unwirksam w&auml;re, wenn es sich um einen Verbrauchsg&uuml;terkauf (&sect;&nbsp;474 Abs.&nbsp;1 BGB) handeln sollte, weil eine Vereinbarung dieses Inhalts als unzul&auml;ssige Umgehung der Bestimmung des &sect;&nbsp;475 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB zu werten sein k&ouml;nnte, wonach sich der Verk&auml;ufer auf einen Ausschluss des M&auml;ngelhaftung im Kaufvertrag nicht berufen kann. </p>
<p align="justify">Ein Sachmangel liegt allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der K&auml;ufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umst&auml;nde vorliegen, im Sinne von &sect;&nbsp;434 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als &quot;Bagatellsch&auml;den&quot; gekommen ist. &quot;Bagatellsch&auml;den&quot; sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringf&uuml;gige, &auml;u&szlig;ere (Lack-)Sch&auml;den, nicht dagegen andere (Blech-)Sch&auml;den, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung. </p>
<p align="justify">Dem R&uuml;cktritt des Kl&auml;gers steht nicht entgegen, dass er die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Nacherf&uuml;llung durch Nachbesserung aufgefordert hat, denn der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, ist nicht behebbar (&sect;&nbsp;326 Abs.&nbsp;5 BGB). </p>
<p align="justify">Die Entscheidung des Rechtsstreits h&auml;ngt nunmehr davon ab, ob die nicht behebbare Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen ein unerheblicher Mangel ist, der den Kl&auml;ger nicht zum R&uuml;cktritt berechtigen w&uuml;rde (&sect;&nbsp;323 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 BGB). Dies w&auml;re der Fall, wenn - wie der gerichtliche Sachverst&auml;ndige in erster Instanz angegeben hat - nach fachgerechter Reparatur des Schadens ein merkantiler Minderwert von lediglich 100&nbsp;€ verbliebe. Denn bei einem Kaufpreis von 24.990&nbsp;€ w&auml;re dies weniger als 1% des Kaufpreises. Der Kl&auml;ger hat allerdings behauptet, dass der merkantile Minderwert entgegen der Angabe des Sachverst&auml;ndigen 3.000&nbsp;€ betrage. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Urteil vom 12. M&auml;rz 2008 - VIII ZR 253/05 </p>
<p align="justify">LG Osnabr&uuml;ck - 3 O 3405/04 - Urteil vom 15. April 2005 </p>
<p align="justify">OLG Oldenburg - 6 U 106/05 - Urteil vom 28. Oktober 2005 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. M&auml;rz 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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