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<title>Bundesgerichtshof erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als &quot;Gen-Milch&quot; zu bezeichnen </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 050 vom 11.03.08">
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<meta name="LfdNr" content="050">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 7/07">
<meta name="Datum" content="11.03.08">
<meta name="" content="11.03.08">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 50/2008 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Bundesgerichtshof erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">&quot;Gen-Milch&quot; zu bezeichnen </font></b></div></p>
<p align="justify">Die Theo M&uuml;ller GmbH & Co. KG, deren Unternehmen Milch- und Molkereiprodukte unter anderem unter den Marken &quot;M&uuml;ller&quot;, &quot;Weihenstephan&quot; und &quot;Sachsenmilch&quot; vertreiben, wendet sich dagegen, dass Greenpeace e. V. in einer Vielzahl von &ouml;ffentlichkeitswirksamen Aktionen in den Jahren 2004 und 2005 ihre Produkte als &quot;Gen-Milch&quot; bezeichnet hat. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat dem Beklagten verboten, die Produkte der Unternehmen der Kl&auml;gerin als &quot;Gen-Milch&quot; zu bezeichnen, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch ver&auml;ndert sind bzw. dass sich nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand in den Produkten keine Komponenten aus der gentechnischen Ver&auml;nderung der Futtermittel nachweisen lassen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Der Gebrauch des Begriffs &quot;Gen-Milch&quot; durch den Beklagten genie&szlig;t den Schutz des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG. Der objektive Sinngehalt des Begriffs ist unter Einbeziehung des Kontextes zu beurteilen, in dem der Beklagte ihn verwendet hat. Die Bezeichnung &quot;Gen-Milch&quot; bringt als Oberbegriff der von Greenpeace e.V. durchgef&uuml;hrten Kampagne plakativ und schlagwortartig dessen Ablehnung gegen die Herstellung von Milchprodukten unter Verwendung von Milch zum Ausdruck, die u. a. von K&uuml;hen stammt, die auch mit gentechnisch ver&auml;nderten Futtermitteln gef&uuml;ttert werden, ohne dass diese Produkte – geltendem Recht entsprechend, das eine Kennzeichnungspflicht insoweit nicht vorsieht – entsprechend gekennzeichnet werden. </p>
<p align="justify">Unerheblich ist, ob sich die betroffene Milch in ihrer Beschaffenheit von Milch unterscheidet, bei deren Herstellungsprozess auf den Einsatz von Verfahren zur gentechnischen Ver&auml;nderung verzichtet wurde und ob genmanipulierte DNA aus Futtermitteln nach wissenschaftlicher Erkenntnis in die Milch &uuml;bergehen kann. Denn selbst wenn ein Einfluss der angewandten Verfahren auf die Beschaffenheit von Milch und Milchprodukten nicht besteht oder nicht nachweisbar ist, weist der Begriff &quot;Gen-Milch&quot; aus sich heraus keinen unwahren konkreten Tatsachenkern auf. Es kann n&auml;mlich ein &nbsp;allerdings weit verstandener&nbsp; Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Verfahren zur gentechnischen Ver&auml;nderung und dem Produkt schon darin gesehen werden kann, dass ein solches Verfahren im Produktionsprozess zur Anwendung kommt. Die daran von Greenpeace ge&auml;u&szlig;erte Kritik muss die Kl&auml;gerin hinnehmen. </p>
<p align="justify">Urteil vom 11. M&auml;rz 2008 - VI ZR 7/07 </p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln – Entscheidung vom 24.5.2006 - 28 O 358/05 ./. OLG K&ouml;ln – Entscheidung vom 19.12.2006 - 15 U 110/06 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 11. M&auml;rz 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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