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<title>Bundesgerichtshof erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen </title>
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<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 050 vom 11.03.08">
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<meta name="Jahr" content="2008">
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<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
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<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 7/07">
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<meta name="Datum" content="11.03.08">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
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<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
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<hr noshade size="1">
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<p align="justify">Nr. 50/2008 </p>
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<p><div align="center"><b><font size="+2">Bundesgerichtshof erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als </font></b></div></p>
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<p><div align="center"><b><font size="+2">"Gen-Milch" zu bezeichnen </font></b></div></p>
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<p align="justify">Die Theo Müller GmbH & Co. KG, deren Unternehmen Milch- und Molkereiprodukte unter anderem unter den Marken "Müller", "Weihenstephan" und "Sachsenmilch" vertreiben, wendet sich dagegen, dass Greenpeace e. V. in einer Vielzahl von öffentlichkeitswirksamen Aktionen in den Jahren 2004 und 2005 ihre Produkte als "Gen-Milch" bezeichnet hat. </p>
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<p align="justify">Das Landgericht hat dem Beklagten verboten, die Produkte der Unternehmen der Klägerin als "Gen-Milch" zu bezeichnen, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert sind bzw. dass sich nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand in den Produkten keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen lassen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. </p>
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<p align="justify">Der Gebrauch des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten genießt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der objektive Sinngehalt des Begriffs ist unter Einbeziehung des Kontextes zu beurteilen, in dem der Beklagte ihn verwendet hat. Die Bezeichnung "Gen-Milch" bringt als Oberbegriff der von Greenpeace e.V. durchgeführten Kampagne plakativ und schlagwortartig dessen Ablehnung gegen die Herstellung von Milchprodukten unter Verwendung von Milch zum Ausdruck, die u. a. von Kühen stammt, die auch mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden, ohne dass diese Produkte – geltendem Recht entsprechend, das eine Kennzeichnungspflicht insoweit nicht vorsieht – entsprechend gekennzeichnet werden. </p>
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<p align="justify">Unerheblich ist, ob sich die betroffene Milch in ihrer Beschaffenheit von Milch unterscheidet, bei deren Herstellungsprozess auf den Einsatz von Verfahren zur gentechnischen Veränderung verzichtet wurde und ob genmanipulierte DNA aus Futtermitteln nach wissenschaftlicher Erkenntnis in die Milch übergehen kann. Denn selbst wenn ein Einfluss der angewandten Verfahren auf die Beschaffenheit von Milch und Milchprodukten nicht besteht oder nicht nachweisbar ist, weist der Begriff "Gen-Milch" aus sich heraus keinen unwahren konkreten Tatsachenkern auf. Es kann nämlich ein allerdings weit verstandener Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Verfahren zur gentechnischen Veränderung und dem Produkt schon darin gesehen werden kann, dass ein solches Verfahren im Produktionsprozess zur Anwendung kommt. Die daran von Greenpeace geäußerte Kritik muss die Klägerin hinnehmen. </p>
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<p align="justify">Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 </p>
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<p align="justify">LG Köln – Entscheidung vom 24.5.2006 - 28 O 358/05 ./. OLG Köln – Entscheidung vom 19.12.2006 - 15 U 110/06 </p>
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<p align="justify">Karlsruhe, den 11. März 2008 </p>
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<p><font size="-1">
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Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
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76125 Karlsruhe<br>
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Telefon (0721) 159-5013<br>
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Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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