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<title>&quot;Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers&quot; </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 047 vom 12.03.14">
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<meta name="LfdNr" content="047">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="IV. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="IV ZR 306/13">
<meta name="Datum" content="12.03.14">
<meta name="" content="12.03.14">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 47/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>&quot;Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> des Versicherungsnehmers&quot;</b> </font></div></p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Versicherungsvertragsrecht zust&auml;ndige IV.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Versicherer, selbst wenn er &uuml;ber die m&ouml;glichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat, zum R&uuml;cktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der f&uuml;r ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, stellte im Jahr 2010 bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Dort waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollst&auml;ndig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet. In der Folge erhielt die Beklagte ein weiteres Antragsformular, in dem diese Fragen mit &quot;nein&quot; beantwortet wurden. Die Beklagte stellte hierauf einen Versicherungsschein aus. Mit Schreiben vom 22. September 2011 erkl&auml;rte sie den R&uuml;cktritt vom Vertrag, weil der Kl&auml;ger ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Sp&auml;ter erkl&auml;rte sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserkl&auml;rung wegen arglistiger T&auml;uschung. Die auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Vertrag weder durch R&uuml;cktritt noch durch Anfechtung beendet ist, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte wirksam vom Vertrag zur&uuml;ckgetreten. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Versicherer zum R&uuml;cktritt vom Vertrag berechtigt ist. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn &uuml;ber die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen T&auml;uschung durch den Versicherungsnehmer mithin auch dann vom Vertrag zur&uuml;cktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen des &sect; 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht ausreichend belehrt hat. Entscheidend hierf&uuml;r ist, dass die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind, der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleicherma&szlig;en schutzw&uuml;rdig ist. Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegen&uuml;ber dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wahrheitsgem&auml;&szlig;e Angaben gemacht. Vielmehr muss er sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grunds&auml;tzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen. Einer der Ausnahmef&auml;lle, in denen eine derartige Zurechnung nicht in Betracht kommt, lag im Streitfall nach den f&uuml;r das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) </b></p>
<p align="justify">(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserkl&auml;rung die ihm bekannten Gefahrumst&auml;nde, die f&uuml;r den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie&szlig;en, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. … </p>
<p align="justify">(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zur&uuml;cktreten. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Abs&auml;tzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. … </p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 12. M&auml;rz 2014 - IV ZR 306/13 </b></p>
<p align="justify">LG Bonn vom 12. November 2012 – 9 O 150/12 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln vom 19. Juli 2013 – 20 U 238/12 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. M&auml;rz 2014 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>