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<title>Bauhandwerkersicherung nach K&uuml;ndigung des Bauvertrages </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 045 vom 06.03.14">
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<meta name="LfdNr" content="045">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="VII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VII ZR 349/12">
<meta name="Datum" content="06.03.14">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 45/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bauhandwerkersicherung nach </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>K&uuml;ndigung des Bauvertrages </b></font></div></p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Bauvertragsrecht zust&auml;ndige VII. Zivilsenat hat in seiner ersten Entscheidung zur durch das Forderungssicherungsgesetz ge&auml;nderten Fassung des &sect; 648a Abs. 1 BGB dar&uuml;ber entschieden, in welchem Umfang der Unternehmer nach einer K&uuml;ndigung des Bauvertrags durch den Besteller f&uuml;r seine Verg&uuml;tung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann. </p>
<p align="justify">Die Beklagte, die die Kl&auml;gerin mit der Ausf&uuml;hrung von Bauarbeiten beauftragt hatte, k&uuml;ndigte das Vertragsverh&auml;ltnis wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften mit sofortiger Wirkung. Die Kl&auml;gerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zu einer au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund nicht berechtigt gewesen; die K&uuml;ndigung sei daher als eine dem Besteller jederzeit m&ouml;gliche freie K&uuml;ndigung zu werten. Die Kl&auml;gerin hat die von ihr erbrachten Leistungen abgerechnet und f&uuml;r die nicht erbrachten Leistungen entgangenen Gewinn beansprucht. </p>
<p align="justify">Das Kammergericht hat der Kl&auml;gerin eine Bauhandwerkersicherung sowohl f&uuml;r die erbrachten Leistungen als auch f&uuml;r den entgangenen Gewinn zugesprochen. Auf die vom Kammergericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Kammergerichts best&auml;tigt, soweit dieses der Kl&auml;gerin eine Sicherung f&uuml;r die Verg&uuml;tung der erbrachten Leistungen zuerkannt hat. Im &Uuml;brigen hat er der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unternehmer auch nach einer K&uuml;ndigung des Bauvertrags gem&auml;&szlig; &sect; 648a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit f&uuml;r die noch nicht bezahlte Verg&uuml;tung verlangen kann. Der Unternehmer kann jedoch keine Sicherheit mehr in H&ouml;he der urspr&uuml;nglich vereinbarten Verg&uuml;tung fordern, sondern muss die ihm nach K&uuml;ndigung regelm&auml;&szlig;ig geringere Verg&uuml;tung schl&uuml;ssig berechnen. Einwendungen des Bestellers gegen diese schl&uuml;ssige Berechnung der Verg&uuml;tung, die den Rechtsstreit verz&ouml;gern w&uuml;rden, sind nicht zugelassen. W&auml;ren sie zugelassen, w&auml;re der Unternehmer nicht effektiv gesch&uuml;tzt, weil er w&auml;hrend des Rechtsstreits ohne Sicherung w&auml;re. Der Besteller muss es trotz der damit verbundenen Nachteile hinnehmen, dass m&ouml;glicherweise eine &Uuml;bersicherung stattfindet. Bedeutung hat diese Rechtsprechung insbesondere f&uuml;r den Fall, dass die Parteien dar&uuml;ber streiten, ob eine au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung des Bestellers aus vom Unternehmer zu vertretenden Gr&uuml;nden, wie z.B. Verz&ouml;gerung oder Schlechtleistung, vorliegt. Sind die zu einer au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung berechtigenden Gr&uuml;nde streitig und w&uuml;rde die Aufkl&auml;rung den Rechtsstreit verz&ouml;gern, so ist von einer freien K&uuml;ndigung auszugehen. Damit kann der Unternehmer regelm&auml;&szlig;ig eine h&ouml;here Sicherheit verlangen, weil er dann auch eine Sicherung der Verg&uuml;tung f&uuml;r nicht erbrachte Leistungen und nicht nur f&uuml;r die erbrachten Leistungen beanspruchen kann, &sect; 649 Satz 2 BGB. Der Unternehmer hat seinen Verg&uuml;tungsanspruch gem&auml;&szlig; &sect; 649 Satz 2 BGB schl&uuml;ssig darzulegen und dabei die Verg&uuml;tung f&uuml;r die erbrachten Leistungen und f&uuml;r die nicht erbrachten Leistungen abzurechnen. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer diese Anforderungen nur f&uuml;r die erbrachten Leistungen erf&uuml;llt, sodass ihm auch nur insoweit eine Sicherung einger&auml;umt werden konnte. </p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 6. M&auml;rz 2014 – VII ZR 349/12 </b></p>
<p align="justify">LG Berlin – Urteil vom 2. November 2010 – 98 O 14/10 </p>
<p align="justify">Kammergericht – Urteil vom 28. November 2012 – 21 U 174/10 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. M&auml;rz 2014 </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 648a Abs. 1 Satz 1 BGB </b></p>
<p align="justify">Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Au&szlig;enanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit f&uuml;r die auch in Zusatzauftr&auml;gen vereinbarte und noch nicht gezahlte Verg&uuml;tung einschlie&szlig;lich dazugeh&ouml;riger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Verg&uuml;tungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 649 Satz 2 BGB </b></p>
<p align="justify">K&uuml;ndigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Verg&uuml;tung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b&ouml;swillig unterl&auml;sst. </p>
<p align="justify"> </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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