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<title>Bundesgerichtshof: Verkehrssicherungspflicht bei B&auml;umen</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 044 vom 06.03.14">
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<meta name="LfdNr" content="044">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="III. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="III ZR 352/13">
<meta name="Datum" content="06.03.14">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 44/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof: Verkehrssicherungspflicht bei B&auml;umen </b></font></div></p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die nach den einschl&auml;gigen stra&szlig;enrechtlichen Vorschriften (hier: Stra&szlig;engesetz des Landes Th&uuml;ringen) verkehrssicherungspflichtige K&ouml;rperschaft (hier: Gemeinde) bei gesunden Stra&szlig;enb&auml;umen auch dann keine besonderen Schutzma&szlig;nahmen ergreifen muss, wenn bei diesen - wie z. B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichh&ouml;lzern&nbsp;- ein erh&ouml;htes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand &Auml;ste abbrechen und Sch&auml;den verursacht werden k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger wohnt in Suhl in einem Mietshaus. Vor dem Wohnblock befinden sich auf beiden Seiten der Stra&szlig;e &ouml;ffentliche Parkpl&auml;tze, die auch von den Anwohnern genutzt werden. An die Parkpl&auml;tze grenzt ein der beklagten Stadt geh&ouml;render Gr&uuml;nstreifen, auf dem im Jahre 2011 einige etwa 50-60 Jahre alte Pappeln standen. Der Kl&auml;ger stellte in den Abendstunden des 12.&nbsp;Juni 2011 seinen Pkw auf einem der Parkpl&auml;tze in der N&auml;he der Pappeln ab. Am 13.&nbsp;Juni 2011 stellte er morgens Sch&auml;den an seinem Fahrzeug fest; von einer der Pappeln war ein gr&uuml;n belaubter Ast auf das Auto gefallen. Der Kl&auml;ger hat die beklagte Stadt auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Oberlandesgericht die Klage unter Ber&uuml;cksichtigung eines Mitverschuldens des Kl&auml;gers von einem Drittel dem Grunde nach f&uuml;r gerechtfertigt erkl&auml;rt. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Stadt das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil best&auml;tigt. </p>
<p align="justify">Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Stra&szlig;enverkehrssicherungspflicht grunds&auml;tzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch B&auml;ume. Die Beh&ouml;rden gen&uuml;gen ihrer diesbez&uuml;glichen Sicherungs- und &Uuml;berwachungspflicht, wenn sie - au&szlig;er der stets gebotenen regelm&auml;&szlig;igen Beobachtung auf trockenes Laub, d&uuml;rre &Auml;ste, Besch&auml;digungen oder Frostrisse - eine eingehende Untersuchung der B&auml;ume dann vornehmen, wenn besondere Umst&auml;nde - wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder &auml;hnliches - sie angezeigt erscheinen lassen. Ihre diesbez&uuml;glichen Pflichten hat die Beklagte, die Baumkontrollen durchgef&uuml;hrt hat, nicht verletzt. Die streitgegenst&auml;ndliche Pappel und der den Schaden verursachende Ast waren vor dem Schadensfall gesund. Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erh&ouml;htes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand &Auml;ste abbrechen, f&uuml;hrt nicht dazu, dass diese B&auml;ume als im Verkehrsinteresse grunds&auml;tzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden m&uuml;ssten und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzma&szlig;nahmen zu ergreifen hat. Ein nat&uuml;rlicher Astbruch, f&uuml;r den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, geh&ouml;rt auch bei hierf&uuml;r anf&auml;lligeren Baumarten grunds&auml;tzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgef&auml;hrdetere Baumarten an Stra&szlig;en oder Parkpl&auml;tzen zu beseitigen oder zumindest s&auml;mtliche in den &ouml;ffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Geh&ouml;ren damit aber die Folgen eines nat&uuml;rlichen Astabbruchs grunds&auml;tzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch keiner sonstigen Ma&szlig;nahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder der Aufstellung von Warnschildern. Dies w&uuml;rde nach Auffassung des Senats die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht &uuml;berspannen. </p>
<p align="justify">Urteil vom 6. M&auml;rz 2014 - III ZR 352/13 </p>
<p align="justify">LG Meiningen - Urteil vom 17. September 2012 - 3 O 1031/11 </p>
<p align="justify">Th&uuml;ringer Oberlandesgericht Jena - Urteil vom 30. Juli 2013 - 4 U 847/12 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. M&auml;rz 2014 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>