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<title> Bundesgerichtshof zur Anwendung der Vorschriften &uuml;ber den Verbrauchsg&uuml;terkauf bei einer vom Zuchtverband veranstalteten Pferdeauktion </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 044 vom 24.02.10">
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<meta name="LfdNr" content="044">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 71/09">
<meta name="Datum" content="24.02.10">
<meta name="" content="24.02.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 44/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zur Anwendung der Vorschriften </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>&uuml;ber den Verbrauchsg&uuml;terkauf bei einer vom </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Zuchtverband veranstalteten Pferdeauktion </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine von einem Pferdezucht-verband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem &ouml;ffentlich bestellten Versteigerer durchgef&uuml;hrt wird, als &ouml;ffentliche Versteigerung anzusehen ist, auf die die Vorschriften des Verbrauchsg&uuml;terkaufrechts nicht anzuwenden sind. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, die hobbym&auml;&szlig;ig ein Gest&uuml;t betreibt, verlangt die R&uuml;ckerstattung des Kaufpreises f&uuml;r eine im Januar 2005 in einer Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert j&auml;hrlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgef&uuml;hrten Auktion, die von einem nach &sect;&nbsp;34b GewO &ouml;ffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. Aus den allgemeinen Auktionsbedingungen des Verbandes ergibt sich unter anderem, dass die Versteigerungen vom Verband veranstaltet werden und dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Vertr&auml;ge zwischen dem Ersteigerer und dem Verband zustande kommen. Im M&auml;rz 2005 stellte die Kl&auml;gerin fest, dass die im Januar ersteigerte Stute die Verhaltensauff&auml;lligkeit des &quot;Freikoppens&quot; aufweist, die den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes mindert. Mit der Klage hat sie deshalb unter anderem die R&uuml;ckerstattung des Kaufpreises von rund 160.000&nbsp;€ begehrt. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden. </p>
<p align="justify">Die dagegen gerichtete Revision der Kl&auml;gerin hatte im Ergebnis Erfolg. Allerdings hat der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Kl&auml;gerin sich nicht auf die Vorschriften &uuml;ber den Verbrauchsg&uuml;terkauf berufen kann, weil der in &sect;&nbsp;474 Abs.&nbsp;1 Satz 2 BGB* geregelte Ausnahmetatbestand des Verkaufs gebrauchter Sachen in einer &ouml;ffentlichen Versteigerung erf&uuml;llt ist. Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsg&uuml;terkaufvorschriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gew&auml;hr f&uuml;r die ordnungsgem&auml;&szlig;e Durchf&uuml;hrung der Versteigerung einschlie&szlig;lich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenst&auml;nde bietet. Das ist jedoch – wie hier – bei einem &ouml;ffentlich bestellten Versteigerer der Fall. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist. </p>
<p align="justify">Die Sache ist an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen worden, weil weitere Feststellungen dazu getroffen werden m&uuml;ssen, ob die Verhaltensauff&auml;lligkeit des &quot;Freikoppens&quot; bereits bei &Uuml;bergabe des Pferdes vorhanden war. Da die in &sect;&nbsp;476 BGB** f&uuml;r den Verbrauchsg&uuml;terkauf geregelte Beweislastumkehr nicht zur Anwendung kommt, ist das von der Kl&auml;gerin zu beweisen. Diese hat dazu aber, anders als es das Oberlandesgericht angenommen hat, hinreichende Ankn&uuml;pfungstatsachen vorgetragen, zu denen ein Sachverst&auml;ndigengutachten einzuholen sein wird. </p>
<p align="justify"><b>*&sect;&nbsp;474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsg&uuml;terkauf), gelten erg&auml;nzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht f&uuml;r gebrauchte Sachen, die in einer &ouml;ffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher pers&ouml;nlich teilnehmen kann. </i></p>
<p align="justify"><i>(2) … </i></p>
<p align="justify"><b>**&sect;&nbsp;476 BGB: Beweislastumkehr </b></p>
<p align="justify"><i>Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr&uuml;bergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahr&uuml;bergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. </i></p>
<p align="justify">Urteil vom 24. Februar 2010 – VIII ZR 71/09 </p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 14. M&auml;rz 2007 - 4 O 40/06 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 17. Februar 2009 - 3 U 66/07 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 24. Februar 2010 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>