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<title>Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der Mieter begr&uuml;nden</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 043 vom 05.03.08">
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<meta name="LfdNr" content="043">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 37/07">
<meta name="Datum" content="05.03.08">
<meta name="" content="05.03.08">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 43/2008 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">und Schadensersatzpflichten der Mieter begr&uuml;nden </font></b></div></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob eine vom vertragsgem&auml;&szlig;en Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn &quot;exzessives&quot; Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kl&auml;ger R&uuml;ckzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erkl&auml;rt. Sie hat behauptet, die Kl&auml;ger h&auml;tten in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, W&auml;nde und T&uuml;ren der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten &quot;eingefressen&quot;. Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den T&uuml;ren erforderlich gemacht. </p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist zur&uuml;ckgewiesen worden. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung &uuml;ber den vertragsgem&auml;&szlig;en Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begr&uuml;ndet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Sch&ouml;nheitsreparaturen im Sinne des &sect; 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der W&auml;nde und Decken, Streichen der Fu&szlig;b&ouml;den, Heizk&ouml;rper einschlie&szlig;lich Heizrohre, der Innent&uuml;ren sowie der Fenster und Au&szlig;ent&uuml;ren von innen) beseitigen lassen, sondern dar&uuml;ber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabh&auml;ngig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht. Der Vermieter wird dadurch nicht unbillig benachteiligt. Denn er hat die M&ouml;glichkeit, die Pflicht zur Ausf&uuml;hrung der erforderlichen Sch&ouml;nheitsreparaturen – auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung – auf den Mieter abzuw&auml;lzen. Wenn es – wie im entschiedenen Fall – an einer wirksamen Vereinbarung zur Abw&auml;lzung der Renovierungspflichten fehlt, so geht dies zu Lasten des Vermieters als Verwender der unzul&auml;ssigen Formularklausel. </p>
<p align="justify">Im entschiedenen Fall lie&szlig;en sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das Tapezieren und Streichen von W&auml;nden und Decken sowie die Lackierung von T&uuml;ren beseitigen. Dabei handelt es sich um Sch&ouml;nheitsreparaturen im Sinne des &sect; 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten bestand deshalb nicht. </p>
<p align="justify">Urteil vom 5. M&auml;rz 2008 - VIII ZR 37/07 </p>
<p align="justify">AG Bonn - Urteil vom 5. Juli 2006 - 5 C 5/06 </p>
<p align="justify">LG Bonn - Urteil vom 21. Januar 2007 - 6 S 191/06 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. M&auml;rz 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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