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<title>Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schlie&szlig;anlage geh&ouml;renden Wohnungsschl&uuml;ssels </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 042 vom 05.03.14">
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<meta name="LfdNr" content="042">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 205/13">
<meta name="Datum" content="05.03.14">
<meta name="" content="05.03.14">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 42/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>zu einer Schlie&szlig;anlage geh&ouml;renden </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Wohnungsschl&uuml;ssels </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz f&uuml;r die Erneuerung einer Schlie&szlig;anlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung geh&ouml;renden Schl&uuml;ssel bei Auszug nicht zur&uuml;ckgibt. Der Beklagte mietete ab dem 1. M&auml;rz 2010 eine Eigentumswohnung des Kl&auml;gers. In dem von den Parteien unterzeichneten &Uuml;bergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschl&uuml;ssel &uuml;bergeben wurden. Das Mietverh&auml;ltnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschl&uuml;ssel zur&uuml;ck. Nachdem der Kl&auml;ger die Hausverwaltung der Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft dar&uuml;ber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schl&uuml;ssels nicht darlegen k&ouml;nne, verlangte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom Kl&auml;ger die Zahlung eines Kostenvorschusses in H&ouml;he von 1.468 € f&uuml;r den aus Sicherheitsgr&uuml;nden f&uuml;r notwendig erachteten Austausch der Schlie&szlig;anlage. Sie k&uuml;ndigte an, den Austausch der Schlie&szlig;anlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kl&auml;ger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt; die Schlie&szlig;anlage wurde bis heute nicht ausgetauscht. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 € nebst Zinsen an die Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in H&ouml;he von 968 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen und ausgef&uuml;hrt, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schl&uuml;ssels seine Obhuts- und R&uuml;ckgabepflicht verletzt, die sich auf den Schl&uuml;ssel als mitvermietetes Zubeh&ouml;r erstreckt habe. Dem Kl&auml;ger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schlie&szlig;anlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeintr&auml;chtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schlie&szlig;anlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gem&auml;&szlig; &sect; 249 Abs. 2 BGB* k&ouml;nne der Gl&auml;ubiger bei Besch&auml;digung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Besch&auml;digung einer Sachgesamtheit wie einer Schlie&szlig;anlage. </p>
<p align="justify">Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schlie&szlig;anlage geh&ouml;renden Schl&uuml;ssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schlie&szlig;anlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgr&uuml;nden erforderlich ist. Ein Verm&ouml;gensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schlie&szlig;anlage tats&auml;chlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlt es hier. </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 249 Abs. 2 BGB </b></p>
<p align="justify"><i>&quot;Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Besch&auml;digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gl&auml;ubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.&quot; </i></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 5. M&auml;rz 2014 – VIII ZR 205/13 </b></p>
<p align="justify"><b>AG Heidelberg - Urteil vom 31. August 2012 – 27 C 221/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Heidelberg - Urteil vom 24. Juni 2013 – 5 S 52/12 </b></p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. M&auml;rz 2014 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>