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<title>Streit um Domainnamen ahd.de</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 039 vom 20.02.09">
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<meta name="Jahr" content="2009">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 135/06">
<meta name="Datum" content="20.02.09">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 39/2009 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Streit um Domainnamen ahd.de </b></font></div></p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r das Wettbewerbs- und Markenrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut dar&uuml;ber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen k&ouml;nnen, dass ihre Gesch&auml;ftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abk&uuml;rzung &quot;ahd&quot;. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen &quot;ahd.de&quot;. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein &quot;Baustellen&quot;-Schild mit dem Hinweis, dass hier &quot;die Internetpr&auml;senz der Domain ahd.de&quot; entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverf&uuml;gungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Kl&auml;gerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung &quot;ahd&quot; f&uuml;r das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die L&ouml;schung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil best&auml;tigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung &quot;ahd&quot; f&uuml;r die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die L&ouml;schung des Domainnamens &quot;ahd.de&quot; hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kl&auml;gerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten k&ouml;nne, die Buchstabenkombination &quot;ahd&quot; als Kennzeichen f&uuml;r die im Schutzbereich der Gesch&auml;ftsbezeichnung der Kl&auml;gerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens f&uuml;hre nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelm&auml;&szlig;ig nicht die L&ouml;schung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen k&ouml;nne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung &quot;ahd&quot; ein gegen&uuml;ber der Gesch&auml;ftsbezeichnung der Kl&auml;gerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei. </p>
<p align="justify">Einen Anspruch der Kl&auml;gerin auf L&ouml;schung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung k&ouml;nne das L&ouml;schungsbegehren nicht gest&uuml;tzt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon f&uuml;r sich gesehen eine Verletzung der Gesch&auml;ftsbezeichnung der Kl&auml;gerin darstelle. Ein L&ouml;schungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Kl&auml;gerin ihre Gesch&auml;ftsbezeichnung &quot;ahd&quot; nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain &quot;de&quot; als Domainnamen nutzen k&ouml;nne, habe sie grunds&auml;tzlich hinzunehmen, weil sie die Abk&uuml;rzung &quot;ahd&quot; erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbr&auml;uchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft. </p>
<p align="justify">Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de </p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 26. Mai 2005 – 315 O 136/04 </p>
<p align="justify">OLG Hamburg – Urteil vom 5. Juli 2006 – 5 U 87/05 </p>
<p align="justify">MMR 2006, 608 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Februar 2009 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>