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<title>LKA-Beamter wegen Mordes rechtskr&auml;ftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 037 vom 21.02.18">
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<meta name="LfdNr" content="037">
<meta name="Jahr" content="2018">
<meta name="Senat" content="5. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="5 StR 267/17">
<meta name="Datum" content="21.02.18">
<meta name="" content="21.02.18">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 37/2018 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>LKA-Beamter wegen Mordes rechtskr&auml;ftig zu </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 21. Februar 2018 – 5 StR 267/17 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Dresden hatte einen Beamten des Landeskriminalamts Sachsen wegen Mordes in Tateinheit mit St&ouml;rung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 6. April 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur&uuml;ckverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Mordes und St&ouml;rung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten verurteilt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts t&ouml;tete der voll schuldf&auml;hige Angeklagte einen 59-j&auml;hrigen Mann, um die anschlie&szlig;ende Zerst&uuml;ckelung des K&ouml;rpers zu erm&ouml;glichen, von der er sich sexuellen Lustgewinn versprach. Das Tatopfer war mit dem Handeln des Angeklagten einverstanden. Es hatte den Wunsch, von ihm &quot;geschlachtet&quot; und verspeist zu werden. </p>
<p align="justify">Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die T&ouml;tung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Erm&ouml;glichung einer Straftat begangen worden ist. Von der Verh&auml;ngung lebenslanger Freiheitsstrafe hat es abgesehen, da das Tatopfer mit der T&ouml;tung durch den Angeklagten nicht nur einverstanden war, sondern diese aufgrund eines seit Jahren stabil bestehenden Wunsches auch unbedingt wollte. </p>
<p align="justify">Gegen das Urteil haben der Angeklagte und – zu seinen Ungunsten – die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da sich insbesondere die vor allem angegriffene Beweisw&uuml;rdigung als rechtsfehlerfrei erwiesen hat. </p>
<p align="justify">Hingegen hat die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch wegen Mordes erfolgreich angegriffen. Denn das Landgericht hat das Einverst&auml;ndnis des Get&ouml;teten zu Unrecht als einen &quot;au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Umstand&quot; im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Rechtsfolgenl&ouml;sung angesehen, der es erm&ouml;glichen k&ouml;nnte, von lebenslanger Freiheitsstrafe abzusehen. Auf diese bei einer Verurteilung wegen Mordes nach &sect; 211 Abs. 1 StGB allein vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe hat der 5. Strafsenat daher selbst erkannt (&sect; 354 Abs. 1 StPO) und hieraus sowie aus der wegen St&ouml;rung der Totenruhe verh&auml;ngten f&uuml;nfmonatigen Freiheitsstrafe eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe (&sect; 54 Abs.&nbsp;1 Satz 1 StGB) gebildet. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Dresden – Urteil vom 13. Dezember 2016 – 5 Ks 140 Js 56327/13 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Februar 2018 </p>
<p align="justify"><b>Ma&szlig;gebliche gesetzliche Bestimmungen </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 211 StGB </b></p>
<p align="justify"><b>Mord </b></p>
<p align="justify">(1) Der M&ouml;rder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 54 StGB </b></p>
<p align="justify"><b>Bildung der Gesamtstrafe </b></p>
<p align="justify">(1) 1 Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 354 StPO </b></p>
<p align="justify"><b>Eigene Entscheidung in der Sache </b></p>
<p align="justify">(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tats&auml;chliche Er&ouml;rterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in &Uuml;bereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe f&uuml;r angemessen erachtet. </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Februar 2018 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>