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<title>Unwirksamkeit einer Sch&ouml;nheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Au&szlig;enanstrichs von T&uuml;ren und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 037 vom 19.02.09">
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<meta name="LfdNr" content="037">
<meta name="Jahr" content="2009">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 210/07">
<meta name="Datum" content="19.02.09">
<meta name="" content="18.02.09">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 37/2009 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Unwirksamkeit einer Sch&ouml;nheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Au&szlig;enanstrichs von T&uuml;ren und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia </b></font></div></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel &uuml;ber die Vornahme von Sch&ouml;nheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enth&auml;lt, auch den Au&szlig;enanstrich von T&uuml;ren und Fenstern vorzunehmen. </p>
<p align="justify">Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung des Kl&auml;gers in Berlin. Der Formularmietvertrag enthielt in &sect; 4 Abs. 2 folgende Klausel: </p>
<p align="justify">&quot;Sch&ouml;nheitsreparaturen tr&auml;gt der Mieter (Vergleiche &sect; 13) einschlie&szlig;lich Streichen von Au&szlig;enfenstern, Balkont&uuml;r und Loggia&quot;. </p>
<p align="justify">&sect; 13 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages lautet: </p>
<p align="justify">&quot;Tr&auml;gt der Mieter die Sch&ouml;nheitsreparaturen, so hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuf&uuml;hren: Tapezieren, Anstreichen der W&auml;nde und Decken, das Streichen der Fu&szlig;b&ouml;den, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizk&ouml;rper einschlie&szlig;lich der Heizrohre sowie der T&uuml;ren und Fenster.&quot; </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger begehrt von der Beklagten nach Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Sch&ouml;nheitsreparaturen in H&ouml;he von 8.696,66&nbsp;€ netto. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Kl&auml;gers bejaht und der Klage insoweit in H&ouml;he von 6.902,03 € stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Kl&auml;gers gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat zur Begr&uuml;ndung seiner Entscheidung ausgef&uuml;hrt, dass dem Kl&auml;ger Schadensersatz wegen unterlassener Sch&ouml;nheitsreparaturen nicht zusteht, weil die Pflicht zur Durchf&uuml;hrung von Sch&ouml;nheitsreparaturen nicht wirksam auf die Beklagte &uuml;bertragen worden ist. Die Formularklauseln in &sect; 4 und &sect; 13 des Mietvertrags sind gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;307 BGB unwirksam, weil sie dem Mieter als Sch&ouml;nheitsreparaturen auch den Au&szlig;enanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangst&uuml;r und der Balkont&uuml;r und dar&uuml;ber hinaus den Anstrich der Loggia auferlegen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Sch&ouml;nheitsreparaturen fallen, der in &sect; 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung definiert ist. Soweit es um T&uuml;ren und Fenster geht, geh&ouml;rt zu den Sch&ouml;nheitsreparaturen im Sinne dieser Bestimmung, die den Ma&szlig;stab daf&uuml;r bildet, welche Arbeiten dem Mieter in einer Formularklausel auferlegt werden d&uuml;rfen, nur das Streichen der Innent&uuml;ren sowie der Fenster und Au&szlig;ent&uuml;ren von innen, nicht aber der Au&szlig;enanstrich von T&uuml;ren und Fenstern. Ebenso wenig geh&ouml;rt der Anstrich einer Loggia zu den Sch&ouml;nheitsreparaturen. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zum Au&szlig;enanstrich von T&uuml;ren und Fenstern sowie zum Anstrich der Loggia f&uuml;hrt - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel &uuml;ber die Vornahme von Sch&ouml;nheitsreparaturen durch den Mieter. Die blo&szlig;e Streichung der Textbestandteile, mit denen der in &sect; 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung geregelte Gegenstandsbereich von Sch&ouml;nheitsreparaturen &uuml;berschritten wird, liefe der Sache nach auf eine - nach dem Gesetz unzul&auml;ssige - geltungserhaltende Reduktion hinaus. </p>
<p align="justify">Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08 </p>
<p align="justify">AG Wedding - Urteil vom 14. November 2007 - 20 C 202/07 </p>
<p align="justify">LG Berlin - Urteil vom 9. Juni 2008 - 67 S 7/08 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. Februar 2009 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>