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<title>Terminhinweis</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 036 vom 18.02.09">
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<meta name="LfdNr" content="036">
<meta name="Jahr" content="2009">
<meta name="Senat" content="X. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="X ZR 141/07">
<meta name="Datum" content="18.02.09">
<meta name="" content="18.02.09">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 36/2009 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten folgenden Terminhinweis geben: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 26. Februar 2009 </b></p>
<p align="justify"><b>Xa ZR 141/07 </b></p>
<p align="justify"><b>AG Bad Homburg – 2 C 2122/06 - Entscheidung vom 22. Februar 2007 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Frankfurt am Main – 2 - 24 S 76/07- Entscheidung vom 30. August 2007 </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger hat von dem beklagten Reiseveranstalter wegen angeblicher M&auml;ngel einer Pauschalreise nach Mauritius die teilweise R&uuml;ckzahlung des Reisepreises und eine Entsch&auml;digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt. Nach R&uuml;ckkehr von der Reise am 18. August 2005 meldete der Kl&auml;ger die Anspr&uuml;che bei der Beklagten an und erhob am 11. August 2006 Klage, die der Beklagten am 14. Dezember 2006 zugestellt wurde. Die Beklagte hat sich auf Verj&auml;hrung der Anspr&uuml;che berufen. </p>
<p align="justify">Nach &sect; 651 g Abs. 2 Satz 2 BGB verj&auml;hren die dort genannten Anspr&uuml;che des Reisenden in zwei Jahren. Nach &sect; 651 m Satz 2 BGB kann allerdings die Verj&auml;hrungsfrist vor Mitteilung eines Mangels auf mindestens ein Jahr verk&uuml;rzt werden. Die Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Beklagten sehen vor, dass vertragliche Anspr&uuml;che des Reisenden in einem Jahr verj&auml;hren, wobei die Verj&auml;hrung mit dem Tag beginnt, nach dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Die Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen waren im Katalog der Beklagten abgedruckt, der im Reiseb&uuml;ro bei der Buchung der Reise durch den Kl&auml;ger vorlag. </p>
<p align="justify">Amts- und Landgericht haben die Klage wegen Verj&auml;hrung abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, der Kl&auml;ger sei ausreichend deutlich auf die Reise- und Zahlungsbedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare M&ouml;glichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Die hiernach ma&szlig;gebliche einj&auml;hrige Verj&auml;hrungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden, weil der Kl&auml;ger die Anschrift der Beklagten nicht vollst&auml;ndig angegeben und dadurch die versp&auml;tete Zustellung der Klage verursacht habe. </p>
<p align="justify">&Uuml;ber die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl&auml;gers wird der Xa-Zivilsenat am 26. Februar 2009 verhandeln. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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