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<title>Unwirksame Farbwahlklausel f&uuml;r Sch&ouml;nheitsreparaturen w&auml;hrend der Mietzeit </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 035 vom 18.02.09">
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<meta name="LfdNr" content="035">
<meta name="Jahr" content="2009">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 166/08">
<meta name="Datum" content="18.02.09">
<meta name="" content="18.02.09">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 35/2009 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Unwirksame Farbwahlklausel f&uuml;r Sch&ouml;nheitsreparaturen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> w&auml;hrend der Mietzeit </b></font></div></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung best&auml;tigt, nach der eine Klausel zur Durchf&uuml;hrung der Sch&ouml;nheitsreparaturen unwirksam ist, die dem Mieter w&auml;hrend der Mietzeit vorgibt, die Mietr&auml;ume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in Dessau. Der Formularmietvertrag enthielt unter &sect; 9 Nr. 2 folgende Klausel: </p>
<p align="justify">&quot;Die Durchf&uuml;hrung der Sch&ouml;nheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und W&auml;nde, das Pflegen der Fu&szlig;b&ouml;den, das Streichen der Innent&uuml;ren und Au&szlig;ent&uuml;ren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizk&ouml;rper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mietr&auml;ume in neutralen Farbt&ouml;nen. Parkettb&ouml;den sind versiegelt zu halten, Teppichb&ouml;den zu reinigen. </p>
<p align="justify">Bei normaler Nutzung sind die Sch&ouml;nheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in K&uuml;che, Bad und WC alle drei Jahre, f&uuml;r alle &uuml;brigen R&auml;ume alle 5 Jahre auszuf&uuml;hren.&quot; </p>
<p align="justify">Nach Ende des Mietverh&auml;ltnisses lie&szlig; die Beklagte verschiedene Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchf&uuml;hren und rechnete unter anderem die Kosten f&uuml;r Sch&ouml;nheitsreparaturen in H&ouml;he von 434,34 € mit dem Anspruch der Kl&auml;ger auf R&uuml;ckzahlung der Kaution auf. Die Kl&auml;ger machen die R&uuml;ckzahlung ihres restlichen Kautionsguthabens im Wege der Klage geltend. Die Klage hatte insoweit in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl&auml;ger hatte insoweit Erfolg. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat ausgef&uuml;hrt, dass nach seiner Rechtsprechung eine Klausel zur Durchf&uuml;hrung von Sch&ouml;nheitsreparaturen gem&auml;&szlig; &sect; 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie den Mieter auch w&auml;hrend der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines pers&ouml;nlichen Lebensbereichs einschr&auml;nkt, ohne dass daf&uuml;r ein anerkennenswertes Interesse f&uuml;r den Vermieter besteht. Eine solche Klausel liegt in dem heute entschiedenen Fall vor, weil danach die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbt&ouml;nen nicht allein auf den Zeitpunkt der R&uuml;ckgabe der Wohnung beschr&auml;nkt ist, sondern auch schon im laufenden Mietverh&auml;ltnis dem Mieter eine solche Farbwahl vorgegeben wird. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof konnte daher offen lassen, ob die Klausel auch deswegen unwirksam ist, weil sie einen &quot;starren&quot; Fristenplan enth&auml;lt, oder - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein zul&auml;ssiger &quot;flexibler&quot; Fristenplan anzunehmen ist, weil durch den Zusatz &quot;bei normaler Nutzung&quot; klargestellt wird, dass die Renovierungspflicht nicht zwingend bei Fristablauf eintritt, sondern Ausnahmen bei geringer Abnutzung m&ouml;glich sind und damit auf den tats&auml;chlichen Renovierungsbedarf abzustellen ist. </p>
<p align="justify">Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08 </p>
<p align="justify">AG Dessau - Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 327/07 </p>
<p align="justify">LG Dessau-Ro&szlig;lau - Urteil vom 15. Mai 2008 - 6 S 11/08 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Februar 2009 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>