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<title>Neue Entscheidungen zur Ver&ouml;ffentlichung von Bildern prominenter Personen </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 034 vom 06.03.07">
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<meta name="LfdNr" content="034">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 13/06">
<meta name="Datum" content="06.03.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 34/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Neue Entscheidungen zur Ver&ouml;ffentlichung von Bildern </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">prominenter Personen </font></b></div></p>
<p align="justify">Kl&auml;ger sind Prinz und Prinzessin von Hannover. Beklagte sind verschiedene Presseverlage. </p>
<p align="justify">Die beklagten Verlage haben in mehreren von ihnen verlegten Zeitschriften verschiedene Artikel &uuml;ber die Kl&auml;gerin und ihren Ehemann ver&ouml;ffentlicht, die u. a. mit Aufnahmen dieser beiden Personen bebildert waren. Die Fotografien sind s&auml;mtlich w&auml;hrend verschiedener Urlaubsaufenthalte der Abgebildeten aufgenommen worden und zeigen die Kl&auml;ger auf belebter Stra&szlig;e oder in einem Sessellift. Die Kl&auml;ger begehren Unterlassung der erneuten Ver&ouml;ffentlichung der beanstandeten Aufnahmen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Klagen im Hinblick auf das Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) vom 24.&nbsp;Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsph&auml;re der Abgebildeten hinter dem mit der Pressefreiheit verwirklichten Informationsinteresse der Allgemeinheit zur&uuml;cktrete, wenn die ver&ouml;ffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der &Ouml;ffentlichkeit zeige. </p>
<p align="justify">Deshalb hatte der u. a. f&uuml;r Anspr&uuml;che aus Verletzung des Rechts am eigenen Bild zust&auml;ndige VI.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut &uuml;ber das Verh&auml;ltnis von Privatsph&auml;re und Pressefreiheit zu entscheiden. Insoweit besteht auch innerhalb des deutschen Rechts ein permanentes Spannungsverh&auml;ltnis zwischen den Grundrechten des Einzelnen aus Art.&nbsp;1 und 2 GG und den Grundrechten des Art.&nbsp;5 GG. Die &Ouml;ffentlichkeit hat n&auml;mlich einen Anspruch darauf, &uuml;ber das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden und damit &uuml;ber alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Deshalb darf grunds&auml;tzlich die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben hier&uuml;ber berichten, wobei sie keiner Zensur unterliegt und nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden darf, was sie des &ouml;ffentlichen Interesses f&uuml;r wert h&auml;lt. Dabei muss sie allerdings die gesch&uuml;tzte Privatsph&auml;re desjenigen beachten, &uuml;ber den sie berichten will, so dass es stets einer Interessenabw&auml;gung bedarf. </p>
<p align="justify">Im Rahmen dieser Interessenabw&auml;gung kann unter Ber&uuml;cksichtigung des Urteils des EGMR vom 24.&nbsp;Juni 2004 f&uuml;r den Informationsanspruch der &Ouml;ffentlichkeit auch bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte der Informationswert der Berichterstattung nicht au&szlig;er Betracht bleiben. Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, dass der Schutz der Pers&ouml;nlichkeit des Betroffenen umso schwerer wiegt, je geringer der Informationswert f&uuml;r die Allgemeinheit ist. Das muss im Grundsatz auch f&uuml;r Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beitr&auml;gt, der &uuml;ber die Befriedigung blo&szlig;er Neugier hinausgeht. Das schlie&szlig;t es nicht aus, dass im Einzelfall f&uuml;r den Informationswert einer Berichterstattung der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, ein weites Verst&auml;ndnis sowie die Einbeziehung der zugeh&ouml;rigen Wortberichterstattung geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von gr&ouml;&szlig;ter Bedeutung sind. </p>
<p align="justify">F&uuml;r die entschiedenen F&auml;lle f&uuml;hrt das dazu, dass nur diejenigen Fotos zul&auml;ssig sind, die im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung &uuml;ber die Erkrankung des damals regierenden F&uuml;rsten von Monaco ver&ouml;ffentlicht worden sind. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, &uuml;ber das die Presse berichten darf. Auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Artikels kommt es nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zul&auml;sst, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualit&auml;t des Presseerzeugnisses abh&auml;ngig zu machen. Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern w&auml;hrend der Krankheit des F&uuml;rsten betrifft, zumal die Zul&auml;ssigkeit der Wortberichterstattung von der Revision nicht in Frage gestellt wird. </p>
<p align="justify">Den anderen Texten war keinerlei Beitrag zu einem Thema von allgemeinem Interesse zu entnehmen, so dass die zugeh&ouml;rigen Abbildungen in Ermangelung eines objektiven Informationswerts ohne Einwilligung der Abgebildeten unzul&auml;ssig sind. Das gilt f&uuml;r die Berichterstattung &uuml;ber den Urlaub der Kl&auml;ger in St.&nbsp;Moritz sowie &uuml;ber eine Geburtstagsfeier und schlie&szlig;lich auch f&uuml;r Abbildungen im Zusammenhang mit einem Bericht &uuml;ber die Vermietung einer Villa der klagenden Eheleute in gleicher Weise. </p>
<p align="justify">VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06 </p>
<p align="justify">LG Hamburg – 324 O 871/04&nbsp; Entscheidung vom 1.&nbsp;Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg - 7&nbsp;U 84/05&nbsp;– Entscheidung vom 13.&nbsp;Dezember 2005 </p>
<p align="justify">LG Hamburg – 324 O 870/04&nbsp; Entscheidung vom 1.&nbsp;Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg - 7&nbsp;U 85/05&nbsp;– Entscheidung vom 13.&nbsp;Dezember 2005 </p>
<p align="justify">LG Hamburg – 324 O 872/04&nbsp; Entscheidung vom 1.&nbsp;Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg - 7&nbsp;U 87/05&nbsp;– Entscheidung vom 31.&nbsp;Januar 2006 </p>
<p align="justify">LG Hamburg – 324 O 873/04&nbsp; Entscheidung vom 1.&nbsp;Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg - 7&nbsp;U 88/05&nbsp;– Entscheidung vom 31.&nbsp;Januar 2006 </p>
<p align="justify">LG Hamburg – 324 O 869/04&nbsp; Entscheidung vom 1.&nbsp;Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg - 7&nbsp;U 82/05&nbsp;– Entscheidung vom 31.&nbsp;Januar 2006 </p>
<p align="justify">LG Hamburg – 324 O 868/04&nbsp;– Entscheidung vom 1.&nbsp;Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg - 7&nbsp;U 81/05&nbsp;– Entscheidung vom 31.&nbsp;Januar 2006 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. M&auml;rz 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>