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<title>Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 032 vom 01.03.07">
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<meta name="LfdNr" content="032">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="XII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="XII ZR 161/04">
<meta name="Datum" content="01.03.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 32/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile </font></b></div></p>
<p align="justify">Die 1991 geborenen Kl&auml;gerinnen nehmen ihren Vater, den Beklagten, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Sie leben &uuml;berwiegend bei ihrer Mutter, w&auml;hrend sich die weitere &nbsp;1986 geborene&nbsp; Tochter &uuml;berwiegend beim Vater aufh&auml;lt. Beiden Elternteilen steht die elterliche Sorge f&uuml;r die Kinder gemeinsam zu. Sie betreuen die Kinder abwechselnd, und zwar bez&uuml;glich der Zwillinge in der Weise, dass diese sich von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater aufhalten und sodann nach der Schule in den Haushalt der Mutter wechseln, wo sie bis zum Mittwochabend der folgenden Woche bleiben. Die Ferien verbringen die Zwillinge jeweils h&auml;lftig bei einem der Elternteile. </p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass beide Eltern f&uuml;r die Zwillinge Barunterhalt zu leisten h&auml;tten. Denn diese hielten sich in weitergehendem Umfang bei dem Vater auf als im Rahmen eines &uuml;blichen Umgangsrechts. Ihr Bedarf sei deshalb nicht nur nach dem Einkommen des Vaters, sondern nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile zu bestimmen und um die beim Vater zus&auml;tzlich anfallenden Wohnkosten zu erh&ouml;hen. F&uuml;r diesen Bedarf h&auml;tten die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Verm&ouml;gensverh&auml;ltnissen aufzukommen. Die so ermittelten Anteile seien allerdings in H&ouml;he der jeweils erbrachten Betreuungsleistungen gedeckt, so dass nur der jeweils verbleibende Betrag als Barunterhalt verlangt werden k&ouml;nne. Der Vater schulde deshalb keinen h&ouml;heren Unterhalt als vom Amtsgericht &nbsp;zuletzt in H&ouml;he von monatlich jeweils 142&nbsp;€&nbsp; ausgeurteilt. </p>
<p align="justify">Die Revision des Vaters hatte keinen Erfolg. </p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings die Auffassung vertreten, dass die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Zwillinge beizutragen, allein durch deren Pflege und Erziehung erf&uuml;llt, w&auml;hrend der Vater allein f&uuml;r deren Barunterhalt aufzukommen hat. Diese Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung f&uuml;r ein Kind tr&auml;gt. Das ist grunds&auml;tzlich auch dann der Fall, wenn sich ein Kind im Rahmen eines &uuml;ber das &uuml;bliche Ma&szlig; hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteil aufh&auml;lt und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung ann&auml;hert. Solange der andere Elternteil die Hauptverantwortung f&uuml;r ein Kind tr&auml;gt, muss es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erf&uuml;llt. Anders kann es sein, wenn sich die Eltern die Verantwortung f&uuml;r ein Kind in etwa h&auml;lftig teilen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung f&uuml;r ein Kind tr&auml;gt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm &uuml;bernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschr&auml;nken braucht. </p>
<p align="justify">Im vorliegenden Fall entf&auml;llt auf den Beklagten ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3 (gerundet 36&nbsp;%), so dass die Eltern keine Betreuung in einem Wechselmodel mit im Wesentlichen gleichen Anteilen praktizieren. Daher ist f&uuml;r die Zwillinge nur der Vater barunterhaltspflichtig mit der Folge, dass der Barunterhalt allein nach seinem Einkommen zu bemessen ist. Der entsprechende Bedarf kann zwar teilweise durch Naturalleistungen des betreuenden Elternteils gedeckt sein. Das war hier aber nicht der Fall, so dass der Beklagte jedenfalls Unterhalt in dem vom Amtsgericht ausge-urteilten Umfang schuldet. Daran &auml;ndert auch der Umstand nichts, dass der Vater die &auml;ltere Tochter &uuml;berwiegend betreut. Den f&uuml;r diese schuldet nicht er, sondern die Mutter Barunterhalt. </p>
<p align="justify">Urteil vom 28. Februar 2007 - XII&nbsp;ZR 161/04 </p>
<p align="justify">AG Bamberg – Entscheidung vom 4.12.2003 – 1 F 1176/03 ./. OLG Bamberg - Entscheidung vom 27.7.2004 – 2 UF 25/04 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1.&nbsp;M&auml;rz 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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