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<title>Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 028 vom 27.02.07">
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<meta name="LfdNr" content="028">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="XI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="XI ZR 195/05">
<meta name="Datum" content="27.02.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 28/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen </font></b></div></p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Bank- und B&ouml;rsenrecht zust&auml;ndige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte &uuml;ber die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Kl&auml;gerin, Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe, die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht einer Raiffeisenbank auf R&uuml;ckzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen und den Beklagten zu 3 ) als B&uuml;rgen in Anspruch. Die Beklagten bestreiten unter Berufung auf das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz vor allem die Wirksamkeit der Abtretung. Au&szlig;erdem erhebt der Beklagte zu 3) weitere Einwendungen gegen seine Haftung aus der B&uuml;rgschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. </p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 2) zur&uuml;ckgewiesen. Die Kl&auml;gerin ist zur Geltendmachung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen. Zwar kann ein Versto&szlig; gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Bank f&uuml;hren. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung wird hiervon jedoch nicht ber&uuml;hrt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten lassen. Aufgrund dessen ist die Kl&auml;gerin auch Inhaberin des B&uuml;rgschaftsanspruchs gegen den Beklagten zu 3) geworden. Da insoweit aber noch weitere tats&auml;chliche Feststellungen zu einem von dem Beklagten zu 3) behaupteten Erl&ouml;schen der B&uuml;rgschaftsforderung erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Pr&uuml;fung an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Urteil vom 27. Februar 2007 – XI ZR 195/05 </p>
<p align="justify">LG Ravensburg – Urteil vom 20. Januar 2005 – 6 O 399/04 ./. OLG Stuttgart – Urteil vom 22. Juni 2005 – 9 U 34/05 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. Februar 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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