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<title>Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Verwertungsk&uuml;ndigung </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 027 vom 09.02.11">
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<meta name="LfdNr" content="027">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 155/10">
<meta name="Datum" content="09.02.11">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 27/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> einer Verwertungsk&uuml;ndigung </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Verwertungsk&uuml;ndigung getroffen. </p>
<p align="justify">Die Beklagte ist seit 1995 Mieterin einer Wohnung in der Ried-Siedlung in Hamburg. Die Kl&auml;gerin erwarb die Ried-Siedlung, die urspr&uuml;nglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an die Beklagte vermieteten Wohnung im Jahr 1996. Sie will die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtete Siedlung abrei&szlig;en und an deren Stelle moderne, &ouml;ffentlich gef&ouml;rderte Neubaumietwohnungen errichten. Mit Ausnahme eines Teils der Riedsiedlung, der mit geringen Sanierungsma&szlig;nahmen instand gesetzt wurde und erhalten geblieben ist, hat die Kl&auml;gerin ihr Ziel auch bereits umgesetzt. Nur der Wohnblock, in dem sich die von der Beklagten bewohnte Wohnung sowie acht weitere, bereits leer stehende Wohneinheiten befinden, wurde bislang nicht abgerissen. Die Kl&auml;gerin k&uuml;ndigte den Mietvertrag mit der Beklagten gest&uuml;tzt auf &sect; 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* durch Schreiben vom 31. Januar 2008 unter Berufung auf st&auml;dtebauliche und geb&auml;udetechnische M&auml;ngel der Riedsiedlung. Das Amtsgericht hat die R&auml;umungsklage der Kl&auml;gerin abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. </p>
<p align="justify">Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kl&auml;gerin zur K&uuml;ndigung des Mietverh&auml;ltnisses berechtigt war. </p>
<p align="justify">Die von der Kl&auml;gerin geplanten Bauma&szlig;nahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundst&uuml;ck gem&auml;&szlig; &sect; 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie auf vern&uuml;nftigen und nachvollziehbaren Erw&auml;gungen beruhen. Denn der noch vorhandene Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht in mehrfacher Hinsicht (u. a. kleine gefangene R&auml;ume mit niedrigen Decken, schlechte Belichtung) heutigen Wohnvorstellungen nicht, w&auml;hrend mit dem geplanten Neubau moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;gerin w&uuml;rden dar&uuml;ber hinaus durch die Fortsetzung des Mietverh&auml;ltnisses auch die nach dem Gesetz vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstehen, weil durch blo&szlig;e Sanierungsma&szlig;nahmen der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnung der Kl&auml;gerin kein heutigen Wohnbed&uuml;rfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden kann. Die weitere Bewirtschaftung des letzten noch vorhandenen Wohnblocks unter Verzicht auf die vollst&auml;ndige Verwirklichung des mit der &quot;Riedsiedlung&quot; verfolgten st&auml;dtebaulichen Konzepts ist der Kl&auml;gerin deshalb auch unter Ber&uuml;cksichtigung des Bestandsinteresses der Beklagten nicht zuzumuten. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters </b></p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(1) Der Vermieter kann nur k&uuml;ndigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses hat. Die K&uuml;ndigung zum Zwecke der Mieterh&ouml;hung ist ausgeschlossen. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses liegt insbesondere vor, wenn </p>
<p align="justify">1. (…) </p>
<p align="justify">3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverh&auml;ltnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundst&uuml;cks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden w&uuml;rde; die M&ouml;glichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine h&ouml;here Miete zu erzielen, bleibt au&szlig;er Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mietr&auml;ume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach &Uuml;berlassung an den Mieter erfolgten Begr&uuml;ndung von Wohnungseigentum ver&auml;u&szlig;ern will. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(3) Die Gr&uuml;nde f&uuml;r ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem K&uuml;ndigungsschreiben anzugeben. Andere Gr&uuml;nde werden nur ber&uuml;cksichtigt, soweit sie nachtr&auml;glich entstanden sind. (…) </p>
<p align="justify">Urteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 155/10 </p>
<p align="justify">AG Hamburg - St. Georg – Urteil vom 5. August 2009 – 919 C 101/09 </p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 10. Juni 2010 – 334 S 46/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Februar 2011 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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