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<title>Die vertraglich vereinbarte unterj&auml;hrige Zahlung von Versicherungspr&auml;mien mit Ratenzahlungszuschl&auml;gen ist keine Kreditgew&auml;hrung </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 024 vom 06.02.13">
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<meta name="LfdNr" content="024">
<meta name="Jahr" content="2013">
<meta name="Senat" content="IV. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="IV ZR 230/12">
<meta name="Datum" content="06.02.13">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 24/2013 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Die vertraglich vereinbarte unterj&auml;hrige Zahlung </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> von Versicherungspr&auml;mien mit </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Ratenzahlungszuschl&auml;gen ist keine Kreditgew&auml;hrung </b></font></div></p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Versicherungsvertragsrecht zust&auml;ndige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die vertraglich vereinbarte unterj&auml;hrige Zahlungsweise von Versicherungspr&auml;mien kein entgeltlicher Zahlungsaufschub und damit keine Kreditgew&auml;hrung im Sinne der f&uuml;r Verbraucherdarlehensvertr&auml;ge geltenden Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bzw. des BGB ist. </p>
<p align="justify">Bei dem heute verhandelten Verfahren handelt es sich um eines von vielen, die dem Senat zur Kl&auml;rung dieser Frage vorliegen. Ihr kommt erhebliche Bedeutung zu, weil sich danach bestimmt, ob die Regelungen, die bei Verbraucherdarlehensvertr&auml;gen gelten, auch auf Versicherungsvertr&auml;ge Anwendung finden. Von der Beantwortung dieser Frage h&auml;ngt etwa ab, ob der effektive Jahreszins anzugeben ist und, wenn dies nicht geschieht, nur der gesetzliche Zinssatz gefordert werden kann, ferner ob dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht nach den f&uuml;r Verbraucherdarlehensvertr&auml;ge geltenden Vorschriften zusteht und ob ein Versto&szlig; gegen &sect; 6 Preisangabenverordnung vorliegt. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger unterhalten bei der Beklagten Kapital-Lebensversicherungen. Sie zahlten die Versicherungspr&auml;mien jeweils in monatlichen Raten. Den Versicherungsvertr&auml;gen liegen Allgemeine Bedingungen f&uuml;r die kapitalbildende Lebensversicherung zu Grunde. Der hier ma&szlig;gebliche &sect; 4 bestimmt, dass die Beitr&auml;ge durch j&auml;hrliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeitr&auml;ge in halbj&auml;hrlichen, viertelj&auml;hrlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wof&uuml;r Ratenzahlungszuschl&auml;ge erhoben werden. Die Kl&auml;ger sind der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterj&auml;hriger Pr&auml;mienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschl&auml;gen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele. Da der effektive Jahreszins in den Vertragserkl&auml;rungen nicht angegeben wurde, d&uuml;rfe nur der gesetzliche Zinssatz berechnet werden. Mit der Klage beantragen sie im Wege der Stufenklage insbesondere die Erstellung von Beitragsrechnungen mit Ratenzahlungszuschl&auml;gen in H&ouml;he eines maximalen effektiven Jahreszinssatzes von 4 %. Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Berufungsgericht die Berufung zur&uuml;ckgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kl&auml;ger, mit der sie ihre urspr&uuml;nglichen Antr&auml;ge weiterverfolgen. </p>
<p align="justify">Mit dem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision zur&uuml;ckgewiesen. Zur Begr&uuml;ndung hat er ausgef&uuml;hrt: </p>
<p align="justify">Bei der vertraglich vereinbarten unterj&auml;hrigen Zahlungsweise der Versicherungspr&auml;mien handelt es sich nicht um eine Kreditgew&auml;hrung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach &sect; 1 Abs. 2 VerbrKrG, &sect; 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr &sect; 506 Abs. 1 BGB). Ein solcher l&auml;ge nur vor, wenn die F&auml;lligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben w&uuml;rde, um ihm die Zahlung der vereinbarten Pr&auml;mien zu erleichtern. Das ist aber nicht der Fall. Die vertragliche Regelung einer Zahlung der Versicherungspr&auml;mien in Zeitabschnitten weicht nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gibt im Versicherungsvertragsgesetz keine gesetzliche Regelung zur F&auml;lligkeit der Folgepr&auml;mien, und die unterj&auml;hrige Zahlung von Folgepr&auml;mien entspricht dem ma&szlig;geblichen &sect; 271 Abs. 1 BGB &uuml;ber die frei vereinbare Leistungszeit und damit die F&auml;lligkeit der Versicherungspr&auml;mien. Auch wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Versicherungsbeitr&auml;ge grunds&auml;tzlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres f&auml;llig sind, k&ouml;nnen sie abweichend davon eine unterj&auml;hrige Zahlungspflicht mit entsprechender F&auml;lligkeit bestimmen, denn es macht inhaltlich keinen Unterschied, ob dem Versicherungsnehmer zun&auml;chst eine Jahrespr&auml;mie angeboten und ihm dann abweichend davon die M&ouml;glichkeit unterj&auml;hriger Zahlung einger&auml;umt wird oder ob eine unterj&auml;hrige Zahlungsweise von vornherein vorgesehen ist. </p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 6. Februar 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>IV ZR 230/12 </b></p>
<p align="justify">LG Karlsruhe vom 23. Mai 2012 – 1 S 133/11 </p>
<p align="justify">AG Maulbronn vom 15. Juli 2011 - 3 C 3/11 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. Februar 2013 </p>
<p align="justify"><b>&sect; 1 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1990 </b></p>
<p align="justify">Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gew&auml;hrt oder zu gew&auml;hren verspricht. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 499 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 </b></p>
<p align="justify">Die Vorschriften der &sect;&sect; 358, 359 und 492 Abs. 1 bis 3 und der &sect;&sect; 494 bis 498 finden vorbehaltlich der Abs&auml;tze 2 und 3 entsprechende Anwendung auf Vertr&auml;ge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gew&auml;hrt. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 506 Abs. 1 BGB </b></p>
<p align="justify">Die Vorschriften der &sect;&sect; 358 bis 359 a und 491 a bis 502 sind mit Ausnahme des &sect; 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Abs&auml;tze 3 und 4 auf Vertr&auml;ge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gew&auml;hrt. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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