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<title>Einziehung von Schadensersatzanspr&uuml;chen durch Mietwagenunternehmen </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 016 vom 31.01.12">
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<meta name="LfdNr" content="016">
<meta name="Jahr" content="2012">
<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 143/11">
<meta name="Datum" content="31.01.12">
<meta name="" content="31.01.12">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 16/2012 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Einziehung von Schadensersatzanspr&uuml;chen durch Mietwagenunternehmen </b></font></div></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Gesch&auml;digten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, f&uuml;r den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist. </p>
<p align="justify">Die Gesch&auml;digte mietete bei der Kl&auml;gerin f&uuml;r die Zeit des sch&auml;digungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Kl&auml;gerin vorformulierte Erkl&auml;rung &quot;Abtretung und Zahlungsanweisung&quot;, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erf&uuml;llungshalber an die Kl&auml;gerin enthielt. </p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Versto&szlig;es gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei. </p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Verkehrshaftungsrecht zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat offen gelassen, ob die Kl&auml;gerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des &sect; 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)* t&auml;tig geworden ist. Die Einziehung der an die Kl&auml;gerin erf&uuml;llungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Gesch&auml;digten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach &sect; 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder T&auml;tigkeitsbild des Handelnden geh&ouml;ren. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Hauptt&auml;tigkeit unter Ber&uuml;cksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die f&uuml;r die Hauptt&auml;tigkeit erforderlich sind (&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 RDG). Die Voraussetzungen des &sect; 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erf&uuml;llt, wenn - wie im Streitfall - allein die H&ouml;he der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Sch&auml;den geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Hauptt&auml;tigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldanspr&uuml;che. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen, damit dieses zur H&ouml;he des Anspruchs entscheiden kann. </p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11 </b></p>
<p align="justify"><b>AG Waiblingen - Entscheidung vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10 </b> </p>
<p align="justify"><b>LG Stuttgart – Entscheidung vom 13. April 2011 - 4 S 278/10 </b></p>
<p align="justify"><b>(Beide Entscheidungen ver&ouml;ffentlicht in juris) </b></p>
<p align="justify"><b>Karlsruhe, den 31. Januar 2012 </b></p>
<p align="justify"><b>Gesetz &uuml;ber au&szlig;ergerichtliche Rechtsdienstleistungen Rechtsdienstleistungsgesetz </b></p>
<p align="justify"><b>*&sect; 2 Begriff der Rechtsdienstleistung </b></p>
<p align="justify">(1) Rechtsdienstleistung ist jede T&auml;tigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Pr&uuml;fung des Einzelfalls erfordert. </p>
<p align="justify">…………… </p>
<p align="justify"><b>**&sect; 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit </b></p>
<p align="justify">(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder T&auml;tigkeitsbild geh&ouml;ren. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Hauptt&auml;tigkeit unter Ber&uuml;cksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die f&uuml;r die Hauptt&auml;tigkeit erforderlich sind. </p>
<p align="justify">…………….. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>