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<title>Verurteilung des &quot;Reichsb&uuml;rgers&quot; von Georgensgm&uuml;nd wegen Mordes an einem Polizeibeamten zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat Bestand </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 012 vom 05.02.19">
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<meta name="LfdNr" content="012">
<meta name="Jahr" content="2019">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 209/18">
<meta name="Datum" content="05.02.19">
<meta name="" content="23.01.19">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 12/2019 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verurteilung des &quot;Reichsb&uuml;rgers&quot; von Georgensgm&uuml;nd wegen Mordes an einem Polizeibeamten zu lebenslanger </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Freiheitsstrafe hat Bestand </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 23. Januar 2019 – 1 StR 209/18 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht N&uuml;rnberg-F&uuml;rth hat den Angeklagten wegen Mordes an einem Polizeibeamten und versuchten Mordes an zwei weiteren Polizeibeamten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen am Morgen des 19. Oktober 2016 gegen sechs Uhr Beamte eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei in das Anwesen des Angeklagten ein, um dem Landratsamt die Durchsuchung nach Waffen zu erm&ouml;glichen. Der Angeklagte bemerkte, dass es sich bei den in das Haus eingedrungenen Personen um Polizeibeamte handelte. Als er durch die teilverglaste Wohnungst&uuml;r sah, dass sich ein Polizeibeamter vor dieser T&uuml;r in der Hocke befand, um ein &Ouml;ffnungsger&auml;t anzusetzen, entschloss er sich, diese Situation auszunutzen und ihn zu t&ouml;ten. Er schoss elf Mal unmittelbar hintereinander durch die T&uuml;r mit einer Pistole gezielt auf den hockenden Beamten, der – obwohl er eine Schutzweste trug – getroffen wurde und am n&auml;chsten Tag an den Verletzungsfolgen starb. Dabei nahm der Angeklagte in Kauf, dass zwei weitere daneben stehende Polizeibeamte durch die Sch&uuml;sse ebenfalls get&ouml;tet werden k&ouml;nnten. Auch sie wurden infolge der Schussabgabe verletzt. Beweggrund f&uuml;r das Handeln des Angeklagten war die Verteidigung des von ihm auf seinem Anwesen selbst ausgerufenen autonomen Staates. Er betrachtete die Polizeibeamten als Repr&auml;sentanten eines &quot;Scheinstaates Bundesrepublik Deutschland&quot;, die unberechtigt auf sein Staatsgebiet vorgedrungen waren und deswegen get&ouml;tet werden durften. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegr&uuml;ndet verworfen. Zwar bestanden angesichts der vom Landgericht zu den konkreten Umst&auml;nden des Einsatzes des Spezialkommandos der Polizei getroffenen Feststellungen Bedenken gegen die Annahme einer Arglosigkeit des get&ouml;teten Polizisten und damit einer heimt&uuml;ckischen Begehungsweise des Angeklagten. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten jedoch rechtsfehlerfrei als Mord aus niedrigen Beweggr&uuml;nden gewertet und die daf&uuml;r im Strafgesetzbuch angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe verh&auml;ngt. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b> </p>
<p align="justify">LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth – Urteil vom 23. Oktober 2017 – 5 Ks 113 Js 1822/16 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Februar 2019 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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