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<title>Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber eine Entgeltklausel f&uuml;r Buchungen bei der F&uuml;hrung privater Girokonten </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 012 vom 27.01.15">
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<meta name="LfdNr" content="012">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="XI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="XI ZR 174/13">
<meta name="Datum" content="27.01.15">
<meta name="" content="27.01.15">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 12/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber eine Entgeltklausel f&uuml;r Buchungen bei der F&uuml;hrung privater Girokonten </b></font></div></p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Bankrecht zust&auml;ndige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt f&uuml;r die Kontof&uuml;hrung einen einheitlichen &quot;Preis pro Buchungsposten&quot; festlegt. </p>
<p align="justify">Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender, die Kontof&uuml;hrung von Privatgirokonten betreffender Klausel gegen&uuml;ber Verbrauchern in Anspruch, die eine Klausel zu einem viertelj&auml;hrlich f&auml;lligen Grundpreis f&uuml;r die Kontof&uuml;hrung erg&auml;nzt: </p>
<p align="justify">&quot;Preis pro Buchungsposten 0,35&nbsp;EUR&quot;. </p>
<p align="justify">Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der XI.&nbsp;Zivilsenat hat die Beklagte auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen. Au&szlig;erdem hat er den Kl&auml;ger erm&auml;chtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im &Uuml;brigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erw&auml;gungen: </p>
<p align="justify">Nach &sect; 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kl&auml;ger beanstandete Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausf&uuml;hrung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte von &sect;&nbsp;675y Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 BGB** ab. Nach dieser Vorschrift hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgef&uuml;hrt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,35&nbsp;€. Au&szlig;erdem w&auml;lzt sie mittels der vom Kl&auml;ger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erf&uuml;llung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in F&auml;llen der fehlerhaften Ausf&uuml;hrung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie f&uuml;r solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BGB aus. </p>
<p align="justify">Die vom Kl&auml;ger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollf&auml;hig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht versto&szlig;en, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB. Von den Vorgaben des &sect;&nbsp;675y BGB darf nach &sect;&nbsp;675e Abs.&nbsp;1 BGB*** nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Aus den oben genannten Gr&uuml;nden enth&auml;lt die vom Kl&auml;ger beanstandete Klausel solche abweichenden Regelungen. </p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 27.&nbsp;Januar 2015 - XI ZR 174/13 </b></p>
<p align="justify">OLG Bamberg - Urteil vom 17.&nbsp;April 2013 - 3&nbsp;U&nbsp;229/12 </p>
<p align="justify">(ver&ouml;ffentlicht: WM&nbsp;2013, 1705 = ZIP 2013, 1855 = WuB&nbsp;IV&nbsp;C. &sect;&nbsp;307 BGB 10.13) </p>
<p align="justify">LG Bamberg - Urteil vom 9.&nbsp;Oktober 2012 - 1&nbsp;O&nbsp;91/12 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27.&nbsp;Januar 2015 </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 307 Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&auml;ndlich ist. </p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung </p>
<p align="justify">1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder </p>
<p align="justify">2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr&auml;nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef&auml;hrdet ist. </p>
<p align="justify">(3) Die Abs&auml;tze 1 und 2 sowie die &sect;&sect; 308 und 309 gelten nur f&uuml;r Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg&auml;nzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen k&ouml;nnen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p align="justify"><b>** &sect;&nbsp;675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausf&uuml;hrung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht </b></p>
<p align="justify">(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgel&ouml;st, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausf&uuml;hrung des Zahlungsauftrags die unverz&uuml;gliche und ungek&uuml;rzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgef&uuml;hrten Zahlungsvorgang befunden h&auml;tte. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen &sect; 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempf&auml;nger unverz&uuml;glich zu &uuml;bermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungek&uuml;rzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf&auml;ngers eingegangen ist, entf&auml;llt die Haftung nach diesem Absatz. </p>
<p align="justify">(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder &uuml;ber den Zahlungsempf&auml;nger ausgel&ouml;st, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausf&uuml;hrung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverz&uuml;glich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers &uuml;bermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf&auml;ngers nach, dass er die ihm bei der Ausf&uuml;hrung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erf&uuml;llt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverz&uuml;glich den ungek&uuml;rzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen &sect; 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempf&auml;ngers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempf&auml;nger unverz&uuml;glich verf&uuml;gbar zu machen. </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p align="justify">(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister &uuml;ber die Anspr&uuml;che nach den Abs&auml;tzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausf&uuml;hrung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat. </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p align="justify"><b>*** &sect; 675e Abweichende Vereinbarungen </b></p>
<p align="justify">(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>