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<title>Flughafenverbot f&uuml;r Abschiebungsgegnerin rechtm&auml;&szlig;ig</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 010 vom 20.01.06">
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<meta name="LfdNr" content="010">
<meta name="Jahr" content="2006">
<meta name="Senat" content="V. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="V ZR 134/05">
<meta name="Datum" content="20.01.06">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 10/2006 </p>
<p align="justify"><b><font size="+2">Flughafenverbot f&uuml;r Abschiebungsgegnerin rechtm&auml;&szlig;ig </font></b></p>
<p align="justify">Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Betreiberin des Flughafens Frankfurt&nbsp;a.M. keine Demonstrationen oder &auml;hnliche Aktionen dulden muss, wenn diese konkret geeignet sind, eine St&ouml;rung des Flughafenbetriebs herbeizuf&uuml;hren. </p>
<p align="justify">I. Die Kl&auml;gerin begab sich im M&auml;rz 2003 zusammen mit f&uuml;nf weiteren Personen zum Flughafen Frankfurt a.M., und zwar an den Abfertigungsschalter, der f&uuml;r einen am selben Tag stattfindenden Flug nach Athen zust&auml;ndig war. Dort fragte sie nach der im Rahmen dieses Fluges vorgesehenen Abschiebung eines Ausl&auml;nders. Hierbei wurden Flugbl&auml;tter verteilt, welche unter der &Uuml;berschrift „Flug: LH 3492 nach Athen…“ den Namen des Ausl&auml;nders sowie Angaben zu seinem Schicksal und zu seiner Bef&uuml;rchtung enthielten, im Wege einer Kettenabschiebung an die T&uuml;rkei ausgeliefert zu werden. Der Kl&auml;gerin ging es dabei insbesondere um die Weitergabe der Information, dass bei dem Flug eine Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen durchgef&uuml;hrt werden sollte. </p>
<p align="justify">Die beklagte Flughafenbetreiberin, eine Aktiengesellschaft im Mehrheitsbesitz der &ouml;ffentlichen Hand, sprach darauf hin ein Flughafenverbot gegen&uuml;ber der Kl&auml;gerin aus. Das Verbot bezieht sich (nur) auf die unberechtigte Nutzung des Flughafens, insbesondere mit der Beklagten nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin hat die Aufhebung des Hausverbots verlangt. In den Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen haben, hat sie sich auf ihre Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit berufen und die Auffassung vertreten, die Beklagte habe es hinzunehmen, dass von ihrem Betriebsgel&auml;nde aus durchgef&uuml;hrte Abschiebungen von Fl&uuml;chtlingen kritisch hinterfragt w&uuml;rden. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Kl&auml;gerin ihren Klageantrag weiter verfolgt. </p>
<p align="justify">II. Der V.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen. Die beklagte Flughafenbetreiberin sei aufgrund ihres Hausrechts berechtigt gewesen, gegen&uuml;ber der Kl&auml;gerin ein Hausverbot auszusprechen. Durch die &Ouml;ffnung des Flughafens auch f&uuml;r Besucher gew&auml;hre sie – unter Verzicht auf die Aus&uuml;bung ihres Hausrechts im Einzelfall – zwar allen Personen den Zutritt zum Flughafen, die sich im Rahmen des &uuml;blichen Verhaltens bewegten und den Betriebsablauf nicht st&ouml;rten. Damit sei das Flughafengel&auml;nde aber nicht f&uuml;r beliebige Zwecke, insbesondere nicht f&uuml;r das Verteilen von Flugbl&auml;ttern und f&uuml;r Demonstrationen, ge&ouml;ffnet worden. </p>
<p align="justify">Die Flughafenbetreiberin sei auch nicht mit R&uuml;cksicht auf die Grundrechte der Kl&auml;gerin auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit verpflichtet, Aktionen wie diejenige vom M&auml;rz 2003 zu dulden. Der Bundesgerichtshof hat dabei offen gelassen, ob die Beklagte einer Privatperson gleichsteht oder ob sie – weil sie im Bereich des Luftverkehrs &ouml;ffentliche Aufgaben wahrnimmt bzw. sich im Mehrheitsbesitz der &ouml;ffentlichen Hand befindet - unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist. Jedenfalls m&uuml;sse die Beklagte auch unter Ber&uuml;cksichtigung der Grundrechte der Kl&auml;gerin keine Versammlungen oder Aktionen hinnehmen, die geeignet sind, die Abwicklung des Flugverkehrs zu st&ouml;ren. Hierauf sei das Verhalten der Kl&auml;gerin aber gerichtet gewesen. Ihr sei es darauf angekommen, einen Solidarisierungseffekt unter den Passagieren zu erzielen, der im Vorfeld des Fluges zu Nachfragen oder Protesten und damit mindestens zu einer Verz&ouml;gerung des Abflugs f&uuml;hren w&uuml;rde. Das belege auch eine weitere Aktion vom Juni 2004. Hierbei hatte die Kl&auml;gerin Flugbl&auml;tter („Zeigen Sie Zivilcourage – Was Sie als Fluggast tun k&ouml;nnen“) mit dem Hinweis verteilt, Passagiere k&ouml;nnten sich weigern, ihre Handys im Flugzeug auszuschalten und so den Start der Maschine und damit die Abschiebung verhindern oder verz&ouml;gern. Da ein Hausverbot keinen Strafcharakter habe, sondern in erster Linie bezwecke, k&uuml;nftige Verletzungen des Hausrechts zu verhindern, habe dieser Vorfall bei der Beurteilung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Hausverbots ber&uuml;cksichtigt werden k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 </p>
<p align="justify">AG Frankfurt 31 C 27799/04 - 23 ./. LG Frankfurt – 2/1 S 9/05 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Januar 2006 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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