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<title>„LOTTO“ ist keine Marke f&uuml;r Lotteriegl&uuml;cksspiele - Deutscher Lottoblock unterliegt im Streit um die Marke „LOTTO“ - </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 008 vom 19.01.06">
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<meta name="LfdNr" content="008">
<meta name="Jahr" content="2006">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZB 11/04">
<meta name="Datum" content="19.01.06">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 8/2006 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">„LOTTO“ ist keine Marke f&uuml;r Lotteriegl&uuml;cksspiele </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">- Deutscher Lottoblock unterliegt im Streit um die Marke „LOTTO“ - </font></b></div></p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Markenrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke „LOTTO“ f&uuml;r die meisten Waren und Leistungen, f&uuml;r die der Schutz beansprucht worden ist, gel&ouml;scht werden muss. </p>
<p align="justify">F&uuml;r die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen 16 Lotteriegesellschaften ist die Marke „LOTTO“ u.a. f&uuml;r die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und Durchf&uuml;hrung von Lotterien und anderen Geld- und Gl&uuml;cksspielen“ sowie f&uuml;r weitere im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchf&uuml;hrung von Lotterien stehende Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Antragstellerin begehrt die L&ouml;schung dieser Marke. Sie macht geltend, die Marke beschreibe lediglich das Produkt; sie sei eine &uuml;bliche Bezeichnung f&uuml;r Lotteriespiele. Das dadurch begr&uuml;ndete Eintragungsverbot k&ouml;nne nicht durch Verkehrsdurchsetzung &uuml;berwunden werden, weil eine m&ouml;gliche Verkehrsdurchsetzung allein auf der Monopolstellung der Lotteriegesellschaften beruhe. </p>
<p align="justify">Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke gel&ouml;scht, soweit sie f&uuml;r Druckereierzeugnisse, Gegenst&auml;nde f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung von Lotterien, Beratung von Gl&uuml;cksspielern und Durchf&uuml;hrung von Unterhaltungsveranstaltungen eingetragen war. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Marke zus&auml;tzlich f&uuml;r die Waren „Lotteriespiele“ und die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und Durchf&uuml;hrung von Lotterien und anderen Geld- und Gl&uuml;cksspielen“ gel&ouml;scht (BPatG GRUR 2004, 685). Die von den Lottogesellschaften eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof heute zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass der Eintragung der Bezeichnung „Lotto“ als einer beschreibenden Sachangabe f&uuml;r bestimmte Gl&uuml;cksspiele zun&auml;chst ein Eintragungshindernis entgegenstehe, das nur dadurch &uuml;berwunden werden k&ouml;nnte, dass sich die Bezeichnung „Lotto“ im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Eine solche Verkehrsdurchsetzung lasse sich jedoch dem Parteivorbringen und den eingeholten und von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen nicht entnehmen. Zu Recht habe das Bundespatentgericht f&uuml;r die Frage, ob der Gattungsbegriff „Lotto“ sich in einen Hinweis auf den Veranstalter des jeweiligen Lotteriespiels gewandelt habe, nicht allein auf das Verst&auml;ndnis der Lottospieler abgestellt, sondern auf alle Verbraucher, an die sich das Angebot derartiger Lotteriespiele richte. Zu ber&uuml;cksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Wort „Lotto“ um einen Begriff handele, der die wesentlichen Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Bei derartigen Produktbezeichnungen komme eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis nur in Betracht, wenn &uuml;berwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die Herkunft des Spiels von einem bestimmten Veranstalter und nicht auf das veranstaltete Spiel s&auml;hen. Auch wenn Verbraucher „Lotto“ mit den staatlichen Lotteriegesellschaften in Verbindung br&auml;chten, sei dies noch nicht zwingend ein Beweis f&uuml;r einen Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis. Denn eine solche Assoziation lasse sich ohne weiteres damit erkl&auml;ren, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften im Inland &uuml;ber ein Monopol zur Veranstaltung solcher Spiele verf&uuml;gten und daher vor allem Spiele wie die von den Lotteriegesellschaften veranstalteten Lottospiele mit diesem Gattungsbegriff bezeichnet w&uuml;rden. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 19.&nbsp;Januar 2006 – I&nbsp;ZB&nbsp;11/04&nbsp; </p>
<p align="justify">Bundespatentgericht – Beschluss vom 31.&nbsp;M&auml;rz 2004 – 32&nbsp;W&nbsp;(pat)&nbsp;309/02 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19.&nbsp;Januar 2006 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>