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<TITLE>XI. Zivilsenat: Bundesgerichtshof erkl&auml;rt Zeichnungsgeb&uuml;hr bei Aktien-Neuemissionen f&uuml;r zul&auml;ssig</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 7 vom 28.01.03">
<META NAME="LfdNr" CONTENT="7">
<META NAME="Jahr" CONTENT="2003">
<META NAME="Senat" CONTENT="XI. Zivilsenat">
<META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="XI ZR 156/02">
<META NAME="Datum" CONTENT="28.01.2003">
<META NAME="Entscheidungsdatum" CONTENT="28.01.2003">
</HEAD>
<BODY>
<FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 7/2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><B><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Bundesgerichtshof erkl&auml;rt Zeichnungsgeb&uuml;hr</P>
<P ALIGN="CENTER"> bei Aktien-Neuemissionen f&uuml;r zul&auml;ssig</P>
</B></FONT><FONT FACE="Arial"><P>Der f&uuml;r Bankrecht zust&auml;ndige XI. Zivilsenat hatte auf eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit einer sog. Zeichnungsgeb&uuml;hr von 5&nbsp;€ zu entscheiden. Diese Geb&uuml;hr erhebt die Sparkasse von ihren Kunden, die sich an der Zeichnung von Aktien-Neuemissionen beteiligen, auch dann, wenn den Kunden wegen einer &Uuml;berzeichnung der Neuemission Aktien nicht zugeteilt werden. Die Zeichnungsgeb&uuml;hr war vor dem Hintergrund zu beurteilen, da&szlig; es in der j&uuml;ngsten Vergangenheit bei zahlreichen Neuemissionen zu massenhaften Zeichnungsauftr&auml;gen und ungew&ouml;hnlich hohen &Uuml;berzeichnungen neuer Aktien gekommen ist, deren Bearbeitung bei Kreditinstituten erhebliche Kosten verursacht.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Aufgrund der genannten Situation hat der Bundesgerichtshof eine solche Zeichnungsgeb&uuml;hr im Gegensatz zu den Vorinstanzen als zul&auml;ssig angesehen. Zwar kommen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden auch bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Auftr&auml;gen zur Zeichnung neuer Aktien Kommissionsvertr&auml;ge zustande. Bei solchen Vertr&auml;gen f&auml;llt nach der gesetzlichen Regelung eine Provision grunds&auml;tzlich nur dann an, wenn es zu einer erfolgreichen Ausf&uuml;hrung des Auftrags durch das Kreditinstitut kommt. Eine erfolgsunabh&auml;ngige Zeichnungsgeb&uuml;hr stellt aber keine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, die sich an der Zeichnung neuer Aktien beteiligen und dadurch eine ihre Gewinnaussichten er&ouml;ffnende Zuteilungschance wahren. Angesichts der erheblichen Bearbeitungskosten massenhaft erfolgloser Zeichnungsauftr&auml;ge standen die Kreditinstitute vor der Wahl, die Entgegennahme von Zeichnungsauftr&auml;gen abzulehnen, die Provisionen bei den wenigen erfolgreich ausgef&uuml;hrten Zeichnungsauftr&auml;ge mit den hohen Kosten der Bearbeitung aller erfolglos gebliebenen Auftr&auml;ge zu belasten oder aber f&uuml;r die Teilnahme der Kunden am Zuteilungsverfahren eine Pauschalgeb&uuml;hr zu erheben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich Kreditinstitute f&uuml;r eine m&auml;&szlig;ige Pauschalgeb&uuml;hr entschieden haben. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Urteil vom 28. Januar 2003 – XI ZR 156/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 28. Januar 2003</P>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-422</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-831</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P></FONT></BODY>
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