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<TITLE>VII. Zivilsenat: Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber Bauhandwerkersicherung nach der Abnahme und nach der K&uuml;ndigung</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 6 vom 23.01.04">
<META NAME="LfdNr" CONTENT="6">
<META NAME="Jahr" CONTENT="2004">
<META NAME="Senat" CONTENT="VII. Zivilsenat">
<META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="VII ZR 183/02">
<META NAME="Datum" CONTENT="23.01.2004">
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</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 6/2004</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><B><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber Bauhandwerkersicherung nach der Abnahme und nach der K&uuml;ndigung</P>
</B></FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach &sect; 648a Abs. 1 BGB kann der Bauunternehmer vom Auftraggeber Sicherheit f&uuml;r die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschlie&szlig;lich dazugeh&ouml;riger Nebenforderungen in der Weise verlangen, da&szlig; er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erkl&auml;rung bestimmt, da&szlig; er nach dem Ablauf der Frist die Leistung verweigert. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist darf der Unternehmer die Leistung einstellen. Au&szlig;erdem hat er die M&ouml;glichkeit, dem Auftraggeber unter Androhung der K&uuml;ndigung eine Nachfrist zur Stellung der Sicherheit zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt der Vertrag als aufgehoben, &sect;&sect; 643, 645 BGB. Der Unternehmer hat dann Anspruch auf die Verg&uuml;tung f&uuml;r die erbrachten Leistungen und Ersatz der in der Verg&uuml;tung nicht inbegriffenen Auslagen. Au&szlig;erdem kann einen Schadensersatz in H&ouml;he von 5 % der Verg&uuml;tung geltend machen, wenn er keinen h&ouml;heren Schaden nachweist.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Bundesgerichtshof hat die streitige Frage entschieden, ob diese Regelungen auch dann gelten, wenn der Auftraggeber die Leistung abgenommen hat oder der Vertrag gek&uuml;ndigt worden ist. Er hat sie bejaht und dabei darauf hingewiesen, da&szlig; &sect; 648a BGB dem Unternehmer die M&ouml;glichkeit verschafft, die gesetzlich geschuldete Vorleistung abzusichern. Dieses Bed&uuml;rfnis nach Absicherung besteht, solange der Unternehmer ungesicherte Vorleistungen erbringen mu&szlig;. Das kann auch nach Abnahme oder K&uuml;ndigung des Vertrages der Fall sein, n&auml;mlich dann, wenn der Auftraggeber noch M&auml;ngelbeseitigung fordert, der Werklohn jedoch noch nicht bezahlt ist. Ist der Unternehmer bereit und in der Lage, die M&auml;ngelbeseitigung vorzunehmen, kann er sie davon abh&auml;ngig machen, da&szlig; der Auftraggeber eine Sicherheit f&uuml;r den noch offenen Werklohn stellt. Ist die Frist, binnen derer die Sicherheit gestellt werden mu&szlig;, abgelaufen, darf der Unternehmer auch nach Abnahme oder K&uuml;ndigung die M&auml;ngelbeseitigungsarbeiten einstellen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Bundesgerichtshof hat auch die Frage entschieden, wie der Unternehmer den Vertrag nach Abnahme oder nach K&uuml;ndigung abrechnen kann, wenn der Auftraggeber die Bezahlung wegen M&auml;ngeln verweigert, jedoch eine Sicherheit nicht stellt. In diesen F&auml;llen beruft sich der Unternehmer auf sein Recht, die M&auml;ngelbeseitigungsarbeiten zu verweigern; der Auftraggeber beruft sich auf sein Recht, die Zahlung des Werklohns in H&ouml;he des mindestens Dreifachen der M&auml;ngelbeseitigungskosten zu verweigern, &sect; 641 Abs. 3 BGB. Es entsteht eine &quot;Pattsituation&quot;. Diese ist nach der Systematik des Gesetzes aufzul&ouml;sen. In sinngem&auml;&szlig;er Anwendung der &sect;&sect; 648a Abs. 5, 643 Satz 1 und 645 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer die M&ouml;glichkeit, dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erkl&auml;rung zu setzen, da&szlig; er die M&auml;ngelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist erl&ouml;schen der M&auml;ngelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers und damit auch sein Leistungsverweigerungsrecht. Der Unternehmer hat Anspruch auf die Verg&uuml;tung, die jedoch um den mangelbedingten Minderwert zu k&uuml;rzen ist. Das bedeutet, da&szlig; regelm&auml;&szlig;ig diejenigen Kosten von der vertraglichen Verg&uuml;tung abgezogen werden, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen. Au&szlig;erdem hat der Unternehmer Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Ma&szlig;gabe des &sect; 648a Abs. 5 Satz 2 BGB. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Unternehmer mu&szlig; von dieser M&ouml;glichkeit keinen Gebrauch machen. Er kann davon absehen, eine Nachfrist zu setzen und den M&auml;ngelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers zu Fall zu bringen. In diesem Fall kann er die volle vertragliche Verg&uuml;tung verlangen, mu&szlig; es jedoch hinnehmen, da&szlig; der Auftraggeber sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht geltend macht. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof insbesondere solchen L&ouml;sungsvorschl&auml;gen eine Absage erteilt, die dem Unternehmer den Anspruch auf die volle vertragliche Verg&uuml;tung zubilligten, obwohl die Leistung mangelhaft war. Er hat auch darauf hingewiesen, da&szlig; in einem Werklohnproze&szlig; die Frage, ob die Leistung mangelhaft ist, nach der von ihm entwickelten L&ouml;sung nicht offen bleiben kann, sondern vom Gericht zu kl&auml;ren ist.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Urteile vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, VII ZR 267/02, VII ZR 68/03</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 23. Januar 2004</P>
<span style='text-align:right;'>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
</span>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-5013</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-5501</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P></FONT></BODY>
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